Moin,
auf was lautet eigentlich der "Gegenantrag" bei der petitorischen Widerklage?
Also vom Prinzip ist es doch so. B nimmt von K eine Sache in der verbotener Eigenmacht weg, die B gehört. K klagt nun auf Herausgabe nach § 861 I BGB gegen B. B darf hier nicht einwenden, dass er Eigentümer ist. Das verbietet § 863 BGB.
Die petitorische Widerklage erlaubt nun, dass B eine Widerklage gegen K erhebt mit dem Inhalt, dass er ein petitorisches Recht hat. Sind beide Klagen entscheidungsreif, wird die Klage des K abgewiesen (nach § 862 II analog).
Aber auf was lautet überhaupt der Antrag der Widerklage? Das steht nirgends. Stützt sich der Anspruch des B dann auf § 985 BGB? Aber K ist ja gar nicht im Besitz der Sache, somit würde § 985 BGB gar nicht greifen. Oder prüfe ich da hypothetisch den Anspruch, wenn B die Sache an K herausgegeben hätte? Das erscheint mir dogmatisch aber auch schief.
Danke,
Ara
"Antrag" bei petitorischer Widerklage
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- Ara
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"Antrag" bei petitorischer Widerklage
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
- Ara
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Re: "Antrag" bei petitorischer Widerklage
Okay ich bin mittlerweile über die Lösung gestolpert. Für § 985 BGB wird (warum auch immer, das mag mir aber auch egal sein) in dem Fall auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem B die Sache dem K weggenommen hat. Da war K Besitzer der Sache und die Vindikationslage lag vor.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
- Torquemada
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Re: "Antrag" bei petitorischer Widerklage
In der grundlegenden Entscheidung BGHZ 73, 355 konnte ein Anspruch des Widerklägers aus § 985 BGB zuerkannt werden, weil sich die Sache im unmittelbaren Besitz eines Dritten (Gerichtsvollzieher) befand. Ist der Beklagte selbst unmittelbarer Besitzer, kann er nur einen Feststellungsantrag stellen.