Moin,
auf was lautet eigentlich der "Gegenantrag" bei der petitorischen Widerklage?
Also vom Prinzip ist es doch so. B nimmt von K eine Sache in der verbotener Eigenmacht weg, die B gehört. K klagt nun auf Herausgabe nach § 861 I BGB gegen B. B darf hier nicht einwenden, dass er Eigentümer ist. Das verbietet § 863 BGB.
Die petitorische Widerklage erlaubt nun, dass B eine Widerklage gegen K erhebt mit dem Inhalt, dass er ein petitorisches Recht hat. Sind beide Klagen entscheidungsreif, wird die Klage des K abgewiesen (nach § 862 II analog).
Aber auf was lautet überhaupt der Antrag der Widerklage? Das steht nirgends. Stützt sich der Anspruch des B dann auf § 985 BGB? Aber K ist ja gar nicht im Besitz der Sache, somit würde § 985 BGB gar nicht greifen. Oder prüfe ich da hypothetisch den Anspruch, wenn B die Sache an K herausgegeben hätte? Das erscheint mir dogmatisch aber auch schief.
Danke, Ara
_________________ Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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