Hinterbliebenengeld, § 844 III - Verschulden/ Zurechnung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gelöschter Nutzer

Hinterbliebenengeld, § 844 III - Verschulden/ Zurechnung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Guten Abend! :-)

Ich habe gerade mit einem Sachverhalt zu tun, in dem gegen eine GmbH ein Anspruch aus § 844 III BGB geltend gemacht werden soll. Ich fasse mal grob zusammen: V (die GmbH) ist Eigentümerin von Bussen und beschäftigt auch die Busfahrer. B ist als solcher dort angestellt, wird aber gekündigt, da er öfter alkoholisiert erscheint. Fahrdienstleiter D ist dafür verantwortlich den angestellten Busfahrern Busse zuzuweisen. Aus Mangel an Fahrern setzt er auch öfter externe Fahrer ein, die in der Vergangenheit bei V beschäftigt waren, was eig nicht gewollt ist. Der Geschäftsführer G weiß nichts davon, hätte es aber wissen können.

Es ist eine Fahrt nach Italien angesetzt und der dafür vorgesehene Busfahrer erkrankt. Als Ersatz nimmt D den B. Von der Kündigung und dem Alkoholproblem weiß D allerdings gar nichts, da die Personalabteilung durch ein Versäumnis des G nicht besetzt ist. B sagt auch nichts, fährt los und fährt den Bus eine Brücke runter, wobei alle Insassen ums Leben kommen. Der Ehemann einer der Insassen verlangt nun einen Ausgleich für sein seelisches Leid und richtet diesen Anspruch gegen V.

Im Rahmen der Prüfung muss ja auf die unerlaubte Handlung, sowie auf die Verschuldensfrage und die Zurechnung eingegangen werden. Da komme ich aber nun durcheinander. Ist hier hinsichtlich der Handlung auf den B abzustellen, oder auf den G, der evtl. Pflichten verletzt hat und das nach § 31 analog der V zuzurechnen ist? Und inwieweit gehe ich unter dem Prüfungspkt. "Handlung" überhaupt schon darauf ein? Oder erfolgt die ganze Zurechnung erst im Punkt "Verschulden"? Verzettel mich da gerade ein wenig und hoffe es kann jemand helfen.
Tobias__21
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Re: Hinterbliebenengeld, § 844 III - Verschulden/ Zurechnung

Beitrag von Tobias__21 »

Hmmm, der neue § 844 III BGB. Riecht mir zu stark nach Hausarbeit, um zu antworten ;)
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