Kleines Rechtsproblem aus der Praxis:
A vermietet an B im Jahr 2014 eine Wohnung. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. B will Ende 2016 umziehen und aus dem Vertrag mit A raus. Er kündigt den Vertrag am 26.12.16 zum 31.01.16, hilfsweise zum "frühest möglichen Zeitpunkt". Er kündigt an, einen Nachmieter für die Wohnung finden zu wollen. A akzeptiert die vorzeitige Kündigung nicht und teilt dem B das mit.
B zieht am 15.01.16 aus der Wohnung aus und übergibt dem A die geräumte Wohnung am selben Tag. Er zahlt für Februar und März 17 keine Miete mehr. Einen Nachmieter hat er nicht gefunden.
Der pfiffige A jedoch findet innerhalb kurzer Zeit einen Nachmieter, den C, und vermietet die Wohnung zum 01.02.17 an diesen. Die Wohnung wird zum Mietbeginn an C übergeben.
A verlangt von B die Mietzahlung für die Monate Februar und März 2017.
B wendet ein, dass A durch eine doppelte Vermietung unzulässig bereichert sei. Außerdem sei der Zahlungsanspruch gemäß § 536 Abs. 3 BGB erloschen.
Hat A einen Anspruch auf Zahlung?
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Obwohl es sicherlich keine ganz seltene Problematik ist, hab ich nach kurzer Suche keine einschlägige Rechtsprechung gefunden.
Meine Gedanken dazu:
A hat gegen B einen Zahlungsanspruch aus § 535 Abs. 1 BGB für die Monate Februar und März 2017.
Der Anspruch ist nicht erloschen. Der Mietvertrag ist erst zum Ablauf des Monats März 2017 durch Kündigung erloschen. Es gilt die ordentliche Kündigungsfrist von 3 Monaten gemäß § 573c Abs. 1 BGB. In der Annahme der Rückgabe der Schlüssel und Wohnräume durch B ist kein konkludentes Einverständnis mit einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages zu sehen. Ein entsprechender Rechtsbindungswille dürfte schon im Regelfall nicht gegeben sein. Hier erst recht nicht, da der A der vorzeitigen Kündigung eindeutig widersprochen hat.
B ist auch nicht gemäß § 536 Abs. 3 BGB von der Entrichtung der Miete befreit. Die Geltendmachung der Einrede ist ihm nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt. B hat durch die Aushändigung der Wohnräume konkludent auf die Gebrauchsüberlassung durch A verzichtet. Durch die Abgabe hat er schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass er am Besitz der Wohnung keinerlei Interesse mehr hat. Macht er die Unmöglichkeit einer erneuten Gebrauchsüberlassung gegen A geltend, verhält er sich widersprüchlich und damit treuwidrig.
A ist auch nicht durch Treu und Glauben daran gehindert, die Miete doppelt zu verlangen. B hat durch die Neuvermietung an den C keinen rechtlichen Nachteil. Es scheint nicht einsichtig, warum A daran gehindert sein soll, eine Sache weiterzuvermieten, an der B keinerlei Interesse mehr hat.
Glück für A, er kriegt die Kohle doppelt.
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Eure Meinung?
MietR: Nachmieter, doppelte Vermietung und Zahlungsanspruch
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Re: MietR: Nachmieter, doppelte Vermietung und Zahlungsanspr
Sowas würde ich über die Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2, lösen. Durch den bis 31.1.16 bestehenden Mietvertrag zwischen A und B ist die Berechtigung zur Nutzung der Wohnung im Verhältnis zwischen A und B dem B zugewiesen. Durch die Doppelvermietung greift A in diesen Zuweisungsgehalt ein, was nach der gängigen Formulierung der Zuweisungstheorie eine Eingriffskonditkion begründen würde. EBV ist nicht vorrangig, weil A ja Eigentümer ist.
Alternativ müsste man in der Falllösung sicher GoA ansprechen, die aber am Fremdgeschäftsführungswillen scheitern dürfte. Eventuell eine angemaßte Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 2 mit Herausgabeanspruch nach § 684 (der eine Rechtsfolgenverweisung aufs Kondiktionsrecht liefert).
Alternativ müsste man in der Falllösung sicher GoA ansprechen, die aber am Fremdgeschäftsführungswillen scheitern dürfte. Eventuell eine angemaßte Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 2 mit Herausgabeanspruch nach § 684 (der eine Rechtsfolgenverweisung aufs Kondiktionsrecht liefert).
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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