Hallo,
Ist Voraussetzung für die Nichtdurchsetzbarkeit eines Anspruchs gem. § 357 IV auch, dass sich die Gegenseite auf ihr Leistungsverweigerungsrecht beruft? Die prozessuale Seite von § 357 IV (rechtshemmende Einrede) kenne ich, aber bedeutet das automatisch, dass ich quasi eine "Leistungsverweigerungserklärung" gegenüber dem Verbraucher benötige, damit der Anspruch in meinem Gutachten auch tatsächlich in seiner Durchsetzbarkeit gehemmt ist?
Muss sich der Unternehmer zur Hemmung des Anspruchs demnach ausdrücklich auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen?
Herzlichen Danke im Voraus.
Zurückbehaltungs-/Leistungsverweigerungsrecht § 357 IV
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Re: Zurückbehaltungs-/Leistungsverweigerungsrecht § 357 IV
Wie bei allen anderen Einreden auch: Sie müssen geltend gemacht werden, aber eine juristisch akkurate Formulierung dieser Einrede mitsamt Zitieren von Vorschriften etc. ist nicht erforderlich; es genügt, wenn der Umstand erkennbar wird, aus dem sich der Anspruchsgegner seine Weigerung zu leisten ableitet. In der Klausur oder Hausarbeit wird in aller Regel im Sachverhalt so etwas stehen wie "Der Unternehmer bestreitet, dass er zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet ist; zumindest müsse er dann auch die gelieferten Waren zurückbekommen" o.ä. Das genügt dann auch, um eine Geltendmachung der Einrede zu bejahen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375