SE statt/neben der leistung iVm 990 II, entgangener gewinn

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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arlovski
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SE statt/neben der leistung iVm 990 II, entgangener gewinn

Beitrag von arlovski »

fall:

A ist eigentümer einer maschine (wert 60.000 €). B nimmt die maschine weg.

A bemerkt das am 4.10. und fordert B am selben auf, die maschine am nächsten tag zur abholung bereit zu stellen; x reagiert nicht.

A setzt B eine zweite frist zur abholung der maschine, die am 20.10 fruchtlos verstreicht.

A verlangt von B SE iHv 70.000 €, an der maschine hat A kein Interesse mehr, B kann sie bei zahlung des SE behalten.

A hätte die maschine aufgrund eines am 5.10 eingegangenen Angebots für 70.000 € veräußern können. Das geschäft ist nur daran gescheitert, dass B die maschine nicht bis zum 20.10. herausgegeben hat.


=> es geht mir nur um SE nach den §§ 280 ff. iVm 990 II. was ist hier die richtige AGL: § 281 oder § 286?

ich meine: wäre B bis zum ende der frist seiner verpflichtung aus § 985 nachgekommen, wäre der schaden nicht eingetreten => SE statt der leistung, § 281 (anwendbar nach hM) (aber die vollen 70.000€ nur analog § 255 zug-um-zug gegen übereignung).

das JPA hat wohl in der originallösung gesagt: § 286 und § 281, beides (? - zumindest § 281) iHv 70.000€ als entgangener gewinn (wie auch immer das gehen soll?).

lösung uni: nur § 286 iHv 70.000€ (A hat gegen B "einen anspruch auf ersatz des entgangenen gewinns iHv 70.000 € als vorenthaltungsschaden aus §§ 990 II, 280 I, II, 286 I 1, IV BGB"), weil der schaden bereits endgültig eingetreten war, so dass die A von B zwar seinen erfüllungsschaden aus § 281 ersetzt verlangen könnte, nicht aber die hier geforderten 70.000 € entgangenen gewinn => "richtigerweise sollte der anspruch daher – dh weil er nicht die nach der fragestellung begehrte rechtsfolge gewährt – in der vorliegenden Klausur überhaupt nicht geprüft werden."


mir ist hier 1) nicht ganz klar, wieso der schaden bereits endgültig eingetreten war und 2) wie man hier über einen SE neben der leistung einen schaden von 70.000€ (der quasi so ja quasi die hauptleistungspflicht ersetzt?) als entgangenen gewinn (gewinn wären doch nur 10.000€) geltend machen kann bzw. 3) wie man nach der jpa lösung § 286 und § 281 beide jeweils auf 70.000€ gehen lassen kann (möglicherweise hat das JPA da aber differenziert, aus der uni-lösung wird das nicht so ganz klar, nur dass das JPA definitiv "außerdem" § 281 iHV 70.000€ bejaht hat).

besten dank schon mal
Tobias__21
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Re: SE statt/neben der leistung iVm 990 II, entgangener gewi

Beitrag von Tobias__21 »

M.E. ist das alles vom SE statt der Leistung umfasst. Nach einer neueren BGH Entscheidung (V ZR 89/15) sind §§ 280 I, III, 281 auf den Herausgabeanspruch aus 985 anwendbar. Der A hat auch kein Interesse mehr an der Leistung (Herausgabe der Maschine) was ebenfalls für einen SE statt der Leistung spricht. Hätte B im Ablauf der Frist geleistet, wäre der Schaden nicht entstanden, der A hätte die Maschine noch verkaufen können. Auch der entgangene Gewinn ist vom SE statt der Leistung umfasst. A ist dann aber verpflichtet die Maschine dem B über 929 S. 2 BGB zu übereignen (Herleitung: analog § 255 BGB)
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Re: SE statt/neben der leistung iVm 990 II, entgangener gewi

Beitrag von arlovski »

sehe ich auch so, habs dementsprechend auch genau so geschrieben. originalklausur lief damals auch im anschluss an diese bgh-entscheidung, in der original-jpa-lösung wohl auch mit groß ausgebreitetem streit über die anwendbarkeit von 281 iRv 985, 990 II; in der uni-lösung halt gar nicht weil falsch. erzeugt in mir gerade leicht unangenehmes unbehagen 4 wochen vorm exame ::evil:
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Re: SE statt/neben der leistung iVm 990 II, entgangener gewi

Beitrag von Tobias__21 »

Oder konnte der A bei Fristablauf zum 20.10 schon nicht mehr veräußern? Dann wäre es anders...Du schreibst aber im ersten Posting, dass er noch hätte veräußern können, wenn die Maschine am 20.10 da gewesen wäre? Oder ist das Geschäft schon am 05.10 geplatzt?
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Re: SE statt/neben der leistung iVm 990 II, entgangener gewi

Beitrag von arlovski »

Tobias__21 hat geschrieben:Oder konnte der A bei Fristablauf zum 20.10 schon nicht mehr veräußern? Dann wäre es anders...Du schreibst aber im ersten Posting, dass er noch hätte veräußern können, wenn die Maschine am 20.10 da gewesen wäre? Oder ist das Geschäft schon am 05.10 geplatzt?
sachverhalt: A habe die maschine aufgrund eines am 5.10 eingegangenen angebots zum preis von 70.000 € veräußern können. das geschäft sei – was zutrifft – allein daran gescheitert, dass B die maschine nicht bis zum 20.10 herausgegeben habe.
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Re: SE statt/neben der leistung iVm 990 II, entgangener gewi

Beitrag von Tobias__21 »

Das hört sich für mich so an, als hätte er im letztmöglichen Zeitpunkt noch veräußern können. Dann hätte er 70.000€. Ich wüsste nicht, warum die 10.000€ entgangener Gewinn hier nicht vom SE Anspruch der Leistung umfasst sein sollten....Ein SE neben der Leistung käme nur in Betracht, wenn der A bei Ende Fristablauf die 10.000€ schon gar nicht mehr hätte realisieren können. Dann wären die 10.000€ ein SE neben der Leistung und die 60.000€ eine SE statt der Leistung.
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Re: SE statt/neben der leistung iVm 990 II, entgangener gewi

Beitrag von Tobias__21 »

Was steht in der Lösungsskizze zu der Aufforderung am 04.10?
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Re: SE statt/neben der leistung iVm 990 II, entgangener gewi

Beitrag von arlovski »

die wird nur als mahnung iRd § 286 erwähnt. in der hilfsweisen prüfung des § 281 wird auf die fristsetzung zum 20.10 abgestellt.
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Re: SE statt/neben der leistung iVm 990 II, entgangener gewi

Beitrag von Muirne »

Ich sehe das auch so, dass 281 für die 70 k greift. Allerdings spricht doch auch nichts dagegen, dass zusätzlich 286 angewendet wird für die 10 k. Denn auch ohne jede Fristsetzung oder Mahnung hätte man die 10 k in der Situation doch aus 280 I holen können. Hier geht mE deshalb alles nebeneinander.
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Re: SE statt/neben der leistung iVm 990 II, entgangener gewi

Beitrag von Brainiac »

Den letztmöglichen Zeitpunkt iSd Fristabgrenzung (s. Post von Tobias) könnte man auch schon im 5.10. sehen: Der 985-Anspruch ist ja sofort fällig. Die 1-Tages-Frist ist also schon die Nachfristsetzung. Wohl auch (sofern nichts anderes im SV) angemessen. Zu diesem Zeitpunkt (und sogar darüber hinaus) wäre der Schaden (entgangener Vermögenszufluss durch Alternativgeschäft) aber bei ordnungsgemäßer Leistung nicht entfallen. Unter der Prämisse, dass der Anspruchsteller das Alternativgeschäft auch noch am 20.10 hätte abschließen können, würde ich daher auch §§ 280 I, III, 281 bejahen (so man diese AGL bei § 985 eingreifen lassen will - ansonsten bleibt in der Tat nur §§ 990 II, 280 I, II, 286).
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Re: SE statt/neben der leistung iVm 990 II, entgangener gewi

Beitrag von Tobias__21 »

Die Lösungsskizze stellt darauf ab, dass der Vorenthaltungsschaden während des Verzugs entstanden sei und damit endgültig sei. Der Verzug hat mit der Mahnung am 04.10 begonnen. Es würde dann keine Rolle mehr spielen, ob er im Zeitpunkt des Fristablaufs noch hätte verkaufen können. Der Schaden wäre endgültig eingetreten und daher über 286 als Vorenthaltungsschaden zu ersetzen. Gestützt wird sich auf Stellen im Beck-OK (hab ich kein Zugriff) und auf einen Umkehrschluss der aus Ausführungen der BGH Entscheidung herzuleiten sei.

Überzeugt mich hinten und vorne nicht. Ich weiss jetzt nicht, was der Beck-OK schreibt, andere Fundstellen sind nicht genannt. Aber ich habe alle Vrs. des 281 und kriege die gesamten 70.000 unter einen SE statt der Leistung. Wäre die Maschine vor dem 20.10 gekommen, hätte er verkaufen können, dann hätte er auch keinen Schaden. Ob da gleichzeitig auch die Vrs. von 286 vorliegen ist doch egal. Genauso wie es egal wie ist das schadenstypisch einordne. Ob das jetzt Vorenthaltungsschaden heisst oder nicht, spielt keine Rolle. Er sagt: Ich will die Maschine nicht mehr ( § 281 IV), gib mir 70.000 €.

Was wäre denn, wenn die Maschine am 18.10 gekommen wäre, und er hätte verkauft? § 286 auch (+)? Wohl kaum...
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Re: SE statt/neben der leistung iVm 990 II, entgangener gewi

Beitrag von arlovski »

Muirne hat geschrieben:Ich sehe das auch so, dass 281 für die 70 k greift. Allerdings spricht doch auch nichts dagegen, dass zusätzlich 286 angewendet wird für die 10 k. Denn auch ohne jede Fristsetzung oder Mahnung hätte man die 10 k in der Situation doch aus 280 I holen können. Hier geht mE deshalb alles nebeneinander.
das mag ggf gehen, aber die fallfrage fragt ja nur nach einem anspruch auf 70k, wenn A kein interesse mehr an seiner maschine hat. dass die lösung dann sagt: 70k gehen nur über § 286 neben der leistung und § 281 ist hier gar nicht anzusprechen, verstehe ich einfach nicht. das JPA selbst hat wie gesagt 281 iHv 70k auch bejaht (laut uni-lösung falsch), ob es bei 286 dann nur auf 10k oder auch auf 70k ging wird nicht ganz klar.
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Re: SE statt/neben der leistung iVm 990 II, entgangener gewi

Beitrag von Tobias__21 »

Brainiac hat geschrieben:Den letztmöglichen Zeitpunkt iSd Fristabgrenzung (s. Post von Tobias) könnte man auch schon im 5.10. sehen: Der 985-Anspruch ist ja sofort fällig. Die 1-Tages-Frist ist also schon die Nachfristsetzung. Wohl auch (sofern nichts anderes im SV) angemessen. Zu diesem Zeitpunkt (und sogar darüber hinaus) wäre der Schaden (entgangener Vermögenszufluss durch Alternativgeschäft) aber bei ordnungsgemäßer Leistung nicht entfallen. Unter der Prämisse, dass der Anspruchsteller das Alternativgeschäft auch noch am 20.10 hätte abschließen können, würde ich daher auch §§ 280 I, III, 281 bejahen (so man diese AGL bei § 985 eingreifen lassen will - ansonsten bleibt in der Tat nur §§ 990 II, 280 I, II, 286).
Mach die Lösungsskizze nicht. Das mag zwar eine Mahnung sein und ggf. auch eine angemessene Fristsetzung. Aber wenn der Gläubiger danach nochmal eine längere Frist setzt, ist das sein Bier. Maßgeblich ist dann der 20.10
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Re: SE statt/neben der leistung iVm 990 II, entgangener gewi

Beitrag von Muirne »

arlovski hat geschrieben:
Muirne hat geschrieben:Ich sehe das auch so, dass 281 für die 70 k greift. Allerdings spricht doch auch nichts dagegen, dass zusätzlich 286 angewendet wird für die 10 k. Denn auch ohne jede Fristsetzung oder Mahnung hätte man die 10 k in der Situation doch aus 280 I holen können. Hier geht mE deshalb alles nebeneinander.
das mag ggf gehen, aber die fallfrage fragt ja nur nach einem anspruch auf 70k, wenn A kein interesse mehr an seiner maschine hat. dass die lösung dann sagt: 70k gehen nur über § 286 neben der leistung und § 281 ist hier gar nicht anzusprechen, verstehe ich einfach nicht. das JPA selbst hat wie gesagt 281 iHv 70k auch bejaht (laut uni-lösung falsch), ob es bei 286 dann nur auf 10k oder auch auf 70k ging wird nicht ganz klar.
Das sehe ich nicht. Auf die ganzen 70 k kommt man meines Erachtens über 286 überhaupt nicht, der bietet ja gar keinen Raum dafür, dass man seine Leistung nicht mehr will. Ich denke also, dass du mit 281 auf jeden Fall eine vertretbare Lösung für die 70 hast. Da das JPA das auch so sieht, bist du da mE auf der sicheren Seite. Manchmal denken sich Uni-Profs auch wirklich vom JPA komplett abweichende Lösungen aus und geben die dann als Klausuren aus. In der Examensklausur selbst wird es aber auf eine vertretbare Lösung ankommen. Deshalb kannst du eher froh sein, dass du die vom JPA getroffen hast, die vornehmlich auch auf 281 abstellt, aber 286 als weitere AGL für möglich hält.
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Re: SE statt/neben der leistung iVm 990 II, entgangener gewi

Beitrag von Tobias__21 »

Die Lösung kommt wohl von einer WissMit. Nix gegen WissMits, aber die Lösung ist nicht stimmig. Der BGH sagt etwas, was mit diesem Fall nix zu tun hat und allgemein gehalten ist, woraus ein Umkehrschluss gezogen wird. Wie dieser auszusehen hat steht da aber nicht. Dann wird auf Looschelders verwiesen, der das gleiche sagt wie ich, aber der Fall wäre nicht vergleichbar, da in diesem Fall das Eigentum heraus verlangt werden konnte, hier könne aber nur der Besitz heraus verlangt werden (Na und?????). Und wenn ich drei Verweise auf den Beck-OK habe und sonst keine Quellen, naja, dann wird das halt irgendeiner vertreten, aber dass § 281 ausgeschlossen ist heisst das noch lange nicht, eher im Gegenteil. Und ich habe das so auch noch nie irgendwo anders gelesen, wie das in der Skizze gemacht wird...

Im Übrigen werden in der Skizze m.E. sämtliche Abgrenzungsmethoden wild durcheinandergeworfen, ohne zu differenzieren. Am Ende wird behauptet, das ist ein "Vorenthaltungsschaden" und die werden nunmal über 280 I ersetzt. Das mag ja zutreffen, wenn er die Sache wieder haben will (also seine Leistung beansprucht). Hier liegt aber schon die Erklärung nach 281 IV vor.

Um dann dem Problem der Nachfristsetzung und deren Ablauf zu entgehen (andere Abgrenzungsmethode, die wohl auch der Lösung zu Grunde liegt) wird behauptet der Schaden sei endgültig eingetreten....Am Ende wird aber dann doch nach Schadenspositionen, also schadensphänologisch abgegrenzt (ganz andere Methode), bzw. es wird einfach etwas behauptet. Eine wirkliche Abgrenzung wurde gerade nicht vorgenommen.
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Montag 16. April 2018, 15:46, insgesamt 6-mal geändert.
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