Hallo,
dumme Frage, über die ich mir nie so richtig Gedanken gemacht habe: Wenn der Beklagte Gegenrechte vorbringen will, etwa mit einem Anspruch aufrechnen, muss er dann Widerklage erheben um die Verjährung zu hemmen? Oder anders gefragt: Kann der Gegenanspruch während des Prozesses gegen den Beklagten verjähren. Ist etwa die Konstellation denkbar, dass der Beklagte mit seinem Gegenanspruch durchdringt, es ein Urteil gibt, der Kläger Berufung einlegt und dazwischen der Gegenanspruch des Beklagten dann verjährt?
Vom Gefühl her müsste er m.E. Widerklage erheben, um eine Hemmung zu erreichen. Wie verhält sich die Widerklage zur Aufrechnung, die ja auch möglich ist? Gibt es da irgendwelche Nachteile, etwa kostentechnisch? Ich sehe auf den ersten Blick keine. Wenn die Widerklage voll durchdringt, trägt der Kläger die Kosten der Widerklage. Bei der Aufrechnung wäre es ja ähnlich, da verliert der Kläger dann in entsprechender Höhe, soweit die Aufrechnung durchgeht.
Würde der Anwalt bei drohender Verjährung zur Widerklage raten?
Verjährungshemmung Gegenrechte
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Re: Verjährungshemmung Gegenrechte
Wenn es in erster Linie darum geht, die Klageforderung durch Aufrechnung zu Fall zu bringen, hilft ja schon § 215 BGB.
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Re: Verjährungshemmung Gegenrechte
Und ohne 215? Grundsätzlich muss man schon Widerklage erheben, oder? Allein dadurch, dass man in einem anderen Prozess was zu etwaigen eigenen Ansprüchen vorträgt und auch darüber entschieden wird, wird die Verjährung noch nicht gehemmt, oder?
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Re: Verjährungshemmung Gegenrechte
Die Hemmungstatbestände sind in § 204 BGB geregelt.
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Re: Verjährungshemmung Gegenrechte
batman hat geschrieben:Die Hemmungstatbestände sind in § 204 BGB geregelt.
steht ja drin. Oh Mann...204 I Nr. 5
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