AGB-Prüfung (Begriff der Klausel / abweichende Vorschriften)

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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lweb1996
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AGB-Prüfung (Begriff der Klausel / abweichende Vorschriften)

Beitrag von lweb1996 »

Hallo zusammen,

ich habe drei (hoffentlich) kurze Fragen zur AGB-Prüfung und hoffe, jemand hier kann sie beantworten:

1. Wir prüfen ja bei der AGB-Prüfung eine Klausel, und diese ist insgesamt unwirksam, wenn ein Teil von ihr unwirksam ist. Ich frage mich nur, was genau der Begriff "Klausel" umfasst. Konkret habe ich in einer Prüfung einen § 8 mit zwei Absätzen, der erste ist wirksam, der zweite nicht. Ist Klausel jetzt der ganze § 8 und damit beides unwirksam, oder meint Klausel nur jeweils die einzelnen Absätze?

2. Habt ihr einen Tipp, wie man schneller die Regelungen im BGB findet, von denen die AGB ja, um geprüft werden zu können, abweichen müssen? Ich habe da immer das Gefühl, ich müsste eigentlich das gesamte BGB (mindestens!) und alle Vorschriften perfekt können, um bei jeder Klausel direkt sagen zu können: "Die weicht von dieser Bestimmung ab". Oder sehe ich da den Wald vor lauter Bäumen nicht und es ist eigentlich viel einfacher?

3. Eigentlich noch zu zweitens: müssen die abweichenden Vorschriften zwingend gesetzliche Bestimmungen sein? Z.B. im Arbeitsrecht wurden von der Rechtspr. allgemein anerkannte Regelungen entwickelt, welche aber nicht kodifiziert sind - diese dürfte ich ja eigentlich dann nicht benennen, wenn es darum geht, von welcher Vorschrift die in Rede stehende AGB abweicht, oder?

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten!
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Schnitte
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Re: AGB-Prüfung (Begriff der Klausel / abweichende Vorschrif

Beitrag von Schnitte »

lweb1996 hat geschrieben: 2. Habt ihr einen Tipp, wie man schneller die Regelungen im BGB findet, von denen die AGB ja, um geprüft werden zu können, abweichen müssen? Ich habe da immer das Gefühl, ich müsste eigentlich das gesamte BGB (mindestens!) und alle Vorschriften perfekt können, um bei jeder Klausel direkt sagen zu können: "Die weicht von dieser Bestimmung ab". Oder sehe ich da den Wald vor lauter Bäumen nicht und es ist eigentlich viel einfacher?
Die klausurrelevanten werden in den meisten Fällen die aus dem Leistungsstörungsrecht sein. Also §§ 280ff. oder halt vertrasspezifisches Leistungsstörungsrecht (§§ 437ff. beim Kauf, §§ 634ff. beim Werkvertrag usw.).
3. Eigentlich noch zu zweitens: müssen die abweichenden Vorschriften zwingend gesetzliche Bestimmungen sein? Z.B. im Arbeitsrecht wurden von der Rechtspr. allgemein anerkannte Regelungen entwickelt, welche aber nicht kodifiziert sind - diese dürfte ich ja eigentlich dann nicht benennen, wenn es darum geht, von welcher Vorschrift die in Rede stehende AGB abweicht, oder?
Arbeitsrecht ist ein schlechtes Beispiel, weil dort sowieso Besonderheiten gelten (§ 310 Abs. 4). Ansonsten würde ich sagen: Rechtsvorschrift iSv § 307 Abs. 3 ist jede Vorschrift aus einer verbindlichen Rechtsquelle, also auch die aus unkodifiziertem Recht - das nach deutscher Methodologie ja doch meistens zumindest eine Auslegung oder Konkretisierung von geschriebenem Recht darstellt, da wir ja kein Richterrecht als formale Rechtsquelle kennen. Als Völkerrechtsfan würde ich aber sagen, dass in Einzelfällen auch z.B. Gewohnheitsrecht in Frage kommen kann.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: AGB-Prüfung (Begriff der Klausel / abweichende Vorschrif

Beitrag von Ant-Man »

lweb1996 hat geschrieben:1. Wir prüfen ja bei der AGB-Prüfung eine Klausel, und diese ist insgesamt unwirksam, wenn ein Teil von ihr unwirksam ist.
Ausnahme: blue-pencil-Test
lweb1996 hat geschrieben:Ich frage mich nur, was genau der Begriff "Klausel" umfasst. Konkret habe ich in einer Prüfung einen § 8 mit zwei Absätzen, der erste ist wirksam, der zweite nicht. Ist Klausel jetzt der ganze § 8 und damit beides unwirksam, oder meint Klausel nur jeweils die einzelnen Absätze?
Klausel = Einzelne Bestimmung
lweb1996 hat geschrieben: 2. Habt ihr einen Tipp, wie man schneller die Regelungen im BGB findet, von denen die AGB ja, um geprüft werden zu können, abweichen müssen? Ich habe da immer das Gefühl, ich müsste eigentlich das gesamte BGB (mindestens!) und alle Vorschriften perfekt können, um bei jeder Klausel direkt sagen zu können: "Die weicht von dieser Bestimmung ab". Oder sehe ich da den Wald vor lauter Bäumen nicht und es ist eigentlich viel einfacher?
Die §§ 308, 309 BGB und die dort genannten Themen bieten einen ersten Überblick.
lweb1996 hat geschrieben: 3. Eigentlich noch zu zweitens: müssen die abweichenden Vorschriften zwingend gesetzliche Bestimmungen sein? Z.B. im Arbeitsrecht wurden von der Rechtspr. allgemein anerkannte Regelungen entwickelt, welche aber nicht kodifiziert sind - diese dürfte ich ja eigentlich dann nicht benennen, wenn es darum geht, von welcher Vorschrift die in Rede stehende AGB abweicht, oder?
§ 307 III 1 BGB ("Rechtsvorschriften"). Was darunter alles gefasst werden kann, findest Du in den Kommentierungen zu § 307 III 1 BGB. Es muss sich jedenfalls nicht zwingend um geschriebenes Recht handeln.
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