Klagabweisung bei Eingang der Klage

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Zippocat
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Klagabweisung bei Eingang der Klage

Beitrag von Zippocat »

  • AG Meldorf, 81 C 204/10
    Im Anwendungsbereich des § 495a ZPO kann eine unzulässige oder unbegründete Klage unmittelbar nach Eingang der Klageschrift abgewiesen werden, wenn der Kläger auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und § 139 ZPO keinen Hinweis an den Kläger gebietet.(Rn.2)
    (AG Meldorf, Urteil vom 01. April 2010 – 81 C 204/10 –, juris)

    AG Bergen (Rügen), 23 C 381/12
    Eine unschlüssige (Wider-)Klage kann - sofern insbesondere nicht zuvor die Erteilung von Hinweisen veranlasst ist - im Anwendungsbereich des § 495a ZPO sogleich bei Eingang abgewiesen werden (Anschluss an AG Meldorf, Urteil vom 1. April 2010, 81 C 204/10, MDR 2010, 976).(Rn.2)

    AG Stralsund, 25 C 31/16
    Eine unschlüssige Klage kann - sofern nicht zuvor die Erteilung von Hinweisen veranlasst ist - im Anwendungsbereich des § 495a ZPO sogleich bei Eingang abgewiesen werden, sofern erkennbar kein Terminsantrag durch den Kläger gestellt wird (Anschluss AG Meldorf, 1. April 2010, 81 C 204/10, MDR 2010, 976).(Rn.2)
Mag mir jemand erklären, wie ein klagabweisendes Urteil ergehen können soll, wenn mangels Zustellung der Klagschrift noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist?

Edit: scheint etwas mit der Nähe zum Meer zu tun zu haben ...Meldorf, Stralsund, Rügen :)
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Tibor
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Re: Klagabweisung bei Eingang der Klage

Beitrag von Tibor »

Ich vermute, dass die Klageschrift dem Beklagten unmittelbar mit dem Prozessurteil zugestellt wird.
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Zippocat
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Re: Klagabweisung bei Eingang der Klage

Beitrag von Zippocat »

Naja... ob die nachträgliche (vgl. Wortlaut des § 271 ZPO!) Zustellung diesen Mangel heilen kann; ich weiß nicht. Fraglich ist natürlich, welche Folgen man daraus zieht.

Im Übrigen: es steht dem Beklagten frei, auch eine unschlüssige Klage anzuerkennen. Warum sollte hier das Gericht in wohlmeinendem Fremdinteresse tätig werden?
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Tibor
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Re: Klagabweisung bei Eingang der Klage

Beitrag von Tibor »

Wieso nachträglich? Zeitgleich!
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Zippocat
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Re: Klagabweisung bei Eingang der Klage

Beitrag von Zippocat »

Hä? Zeitgleich wäre ja nur die Zustellung der Klage und des Urteils, der Zeitpunkt der Entscheidung liegt denknotwendig früher.
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Tibor
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Re: Klagabweisung bei Eingang der Klage

Beitrag von Tibor »

Naja, das geht natürlich nur, wenn man so ein Urteil nicht verkündet, sondern durch Zustellung die Verkündung ersetzt. Keine Ahnung, ob das bei 495a geht. Ist nicht mein Beritt ;-)
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Re: Klagabweisung bei Eingang der Klage

Beitrag von Ant-Man »

Der § 495a S. 2 ZPO sieht vor, dass auf Antrag mündlich verhandelt werden muss. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass im Rahmen des § 495a S. 1 ZPO die Durchführung einer mündliche Verhandlung im Ermessen des Gerichts steht. Wenn aber ein Kläger bei Bagattelbeträgen mit einer Klageabweisung unmittelbar nach Eingang der Klageschrift rechnen muss, dann bleibt ihm doch nichts anderes übrig, als von Anfang an den Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Der Zweck des § 495a S. 2 ZPO, das Verfahren zu vereinfachen, wird damit gerade in dem vom Gesetzgeber primär vorgesehenen Anwendungsbereich in das Gegenteil verkehrt.
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