Hallo zusammen,
auch nach ellenlanger Lektüre und Recherche bin ich noch immer zu keinem klaren Ergebnis gekommen.
Und zwar beschäftigt mich die Frage, wann bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen die Widerrufsbelehrung erfolgen muss.
Wenn man diese Frage googelt, liest man fast immer, dass die Belehrung vor Vertragsschluss erfolgen muss. Der Palandt 76. Auflage) hingegen schreibt in § 246 EGBGB Rn 18:
" eine wirksame Belehrung setzt voraus, dass der Verbraucher seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt. die vorher erteilte Belehrung ist unwirksam."
Und das Gesetz ist ohnehin keine große Hilfe bei dieser Frage. Kann hier vielleicht jemand Licht ins Dunkel bringen!?
Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung
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Re: Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung
Machst Du kein Energierecht mehr?
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Re: Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung
Würde sagen: Nach Art. 246 § 2 Abs. 1 EGBGB muss die Belehrung vor Abgabe der WE durch den Verbraucher erfolgen, aber wenn's später passiert, hat das keine Konsequenzen (jedenfalls nicht auf die Wirksamkeit des Vertrags; evtl. könnte es unlauter im Sinne des UWG sein), außer, dass halt die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt (§ 356 Abs. 3 BGB).
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375