Hallo,
§ 347 II 2 BGB ist ein Rechtsfolgenverweisung auf § 818 BGB, oder? Heisst das dann, der Gläubiger muss beweisen, dass der Schuldner etwas erlangt hat und der Schuldner dann die Entreicherung? Schon, oder?
Mich wundert es etwas, weil dazu nichts im Palandt steht. Auch nichts mit 818. Kommentieren die nur Abweichungen von den allg. Beweislastregeln?
Beweislast § 347 II S. 2 ?
Moderator: Verwaltung
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Beweislast § 347 II S. 2 ?
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Re: Beweislast § 347 II S. 2 ?
§ 347 II 2 BGB ist nach hM weder eine Rechtsgrund- noch eine klassische Rechtsfolgenverweisung, sondern eine eigenständige Regelung, die lediglich Anlehnungen an das Bereicherungsrecht nimmt (namentlich durch die Möglichkeit eines Wegfalls der Bereicherung entsprechend § 818 III BGB). Die Notwendigkeit einer Bereicherung soll den Aufwendungsersatzanspruch seiner Höhe nach begrenzen.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 347 II 2 BGB (Aufwendungen und Bereicherung) trifft nach allgemeinen Grundsätzen grundsätzlich den Anspruchsteller dieses Anspruchs, also den Rückgewährschuldner. (Den Wegfall der Bereicherug müsste allerdings tatsächlich der Rückgewährgläubiger darlegen und beweisen.)
Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 347 II 2 BGB (Aufwendungen und Bereicherung) trifft nach allgemeinen Grundsätzen grundsätzlich den Anspruchsteller dieses Anspruchs, also den Rückgewährschuldner. (Den Wegfall der Bereicherug müsste allerdings tatsächlich der Rückgewährgläubiger darlegen und beweisen.)
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Re: Beweislast § 347 II S. 2 ?
Hab ich so im Prütting gelesen mit der Rechtsfolgenverweisung War mir aber gleich suspekt, da es so nicht im Palandt stand
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Re: Beweislast § 347 II S. 2 ?
Leider ist der Prütting mE insgesamt kein besonders guter Kommentar, allerdings ist § 347 II 2 BGB auch keine ganz einfache Norm.
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