Raskolnikow hat geschrieben:@Tobias_21:
Was gehen dürfte, ist einen oder mehrere Gesellschafter als Gesamtschuldner zu verklagen. Die Haftung nach § 128 HGB ist ja "primär, inhaltsakzessorisch, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt".
Daher muss der Anspruch nicht zuerst erfolglos gegen die Gesellschaft durchgesetzt warden, sondern man kann sich auch gleich an einen oder mehrere Gesellschafter wenden.
Dann verklagst du aber nicht die "Gesamthand", sondern den Gesellschafter selbst.
Vlt ist es ja das, wodurch bei dir die Verwirrung entsteht?
Ne, das meinte ich ja. Das wäre dann die Gesamtschuldklage. Wenn ich alle Gesellschafter verklagen muss, weil die den Anspruch nur gemeinsam erfüllen können, wäre es die Gesamthandsklage.
1) GbR selbst verklagen
2) einzelne Gesellschafter verklagen
3) die gesamten Gesellschafter verklagen
Das wären die Optionen, die ich für möglich hielt. Gerade wenn die GbR selbst keine Kohle hat, wäre es doch sinnvoll sofort den solventesten Gesellschafter verklagen zu können....Aber wie gesagt, ich muss das nochmal nachsehen
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet