Streitgenossenschaft GbR

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Streitgenossenschaft GbR

Beitrag von Tobias__21 »

Hallo,

ich bin mir nicht sicher, ob ich das richtig verstanden habe.

GbR hat eine Forderung, Geschäftsführer ist X.

a) Klage des X in eigenem Namen: unbegründet; die Forderung steht entweder der GbR zu, oder den einzelnen Gesellschaftern zur gesamten Hand

b) Klage des X im Namen der Gesellschaft: begründet; § 710 BGB, der GF kann die Forderung im Namen der GbR geltend machen

c) Klage des X im Namen der Gesellschafter: ??? Das dürfte jetzt die notwendige Streitgenossenschaft nach § 62 ZPO sein. Das heisst alle müssen klagen.

Wie sieht c) in der Praxis aus? Es kann ja eigentlich nicht sein, dass da zig Klageschriften aller Gesellschafter eingehen. Man wird das in einer Klageschrift machen können, bei der eben alle Gesellschafter als Kläger aufgeführt werden. Was passiert aber, wenn ein Gesellschafter fehlt und das Gericht einen Hinweis erteilt. Kann der Gesellschafter formlos den "Beitritt" erklären? Also Klageschrift liegt bei Gericht und er erklärt gegenüber dem Gericht, dass er mitmachen will? :)
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Montag 7. Mai 2018, 14:00, insgesamt 1-mal geändert.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Streitgenossenschaft GbR

Beitrag von Tobias__21 »

Zweite Frage:

Die Gesamthänder sind auch gleichzeitig Gesamtschuldner, richtig? Verklagt werden soll eine GbR. Ich kann hier die gesamte Hand verklagen, notwendige Streitgenossenschaft. Kann ich mit dieser Klage aber auch auf das Vermögen der einzelnen Gesellschafter zugreifen, oder nur auf das Gesamthandsvermögen. Ich meine letzteres.

Ich kann die Gesellschafter aber auch als Gesamtschuldner verklagen, keine notwendige Streitgenossenschaft. Dann kann ich auf deren Anteil am Gesamthandsvermögen und auf ihr sonstiges Vermögen zugreifen.

Wie macht man das in der Praxis deutlich, wie da geklagt werden soll? Sinnvoller dürfte doch die Gesamtschuldklage sein, oder? Dann kriege ich die Gesellschafter auch in ihrem sonstigen Vermögen dran?

Die Anwendbarkeit von 128 HGB auf die GbR analog ist bekannt. Falls das hier zu einem Problem führen sollte, wegdenken :) Geht mir nur um die Gesamthand an sich. Vielleicht ist die GbR da ein schlechtes Bsp. für meine Frage. Im Bsp. soll es um eine Geldforderung gehen. Nix Auflassung, oder so. Dann geht eh nur die Gesamthandsklage (a.A. wohl eine alte BGH Entscheidung)
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Benutzeravatar
Vorkriegsjugend
Power User
Power User
Beiträge: 535
Registriert: Freitag 18. April 2014, 14:46

Re: Streitgenossenschaft GbR

Beitrag von Vorkriegsjugend »

Eine GbR hat doch keinen Geschäftsführer, sondern nur Gesellschafter.

Zu der Rechtsfähigkeit und damit auch Parteifähigkeit lies dir doch bitte das Urteil des BGH durch: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1

Da wird auch darauf eingegangen, inwieweit man einzelne Gesellschafter und die gesammte GbR verklagen kann.

Gesellschafter einer GbR haften doch persönlich, wieso sollte dann der Gläubiger auf das Gesamthandsvermögen beschränkt sein?
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Streitgenossenschaft GbR

Beitrag von Tobias__21 »

Vorkriegsjugend hat geschrieben:Eine GbR hat doch keinen Geschäftsführer, sondern nur Gesellschafter.

Zu der Rechtsfähigkeit und damit auch Parteifähigkeit lies dir doch bitte das Urteil des BGH durch: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1

Da wird auch darauf eingegangen, inwieweit man einzelne Gesellschafter und die gesammte GbR verklagen kann.

Gesellschafter einer GbR haften doch persönlich, wieso sollte dann der Gläubiger auf das Gesamthandsvermögen beschränkt sein?
Die GbR kann sich aber einen bestellen. Ich dachte, dass wenn der Gläubiger der GbR die Gesamthandsklage erhebt, auch nur das Gesamthandsvermögen haften kann. Erhebt er Gesamtschuldklage dann Gesamthandsvermögen + Gesellschafter. Sicher bin ich da natürlich nicht.

Deshalb würde ich als RA beantragen, "die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen" sofern sie auch alleine leisten können, was bei Geldschulden ja der Fall ist.

GbR muss ich eh insgesamt nochmal drüber schauen, dann les ich auch die Entscheidung. Da war auch was mit Grundbuchfähigkeit usw.
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Montag 7. Mai 2018, 14:07, insgesamt 1-mal geändert.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Benutzeravatar
Vorkriegsjugend
Power User
Power User
Beiträge: 535
Registriert: Freitag 18. April 2014, 14:46

Re: Streitgenossenschaft GbR

Beitrag von Vorkriegsjugend »

Ich habe jetzt auch schon sehr lange nicht mehr mit der GbR befasst, aber wenn ein Gesellschafter die Geschäftsführung gem. § 714 BGB zugesprochen bekommen hat, dann vertritt er die Gellschaft doch auch nach außen und kann also für die Gesellschaft Klage erheben. Eine Beschränkung auf das Gesamthandsvermögen wäre mir neu und ich wüsste auch nicht, woraus sich das ergeben soll.

Jedenfalls wird das Modell der Streitgenossenschaft seit dem Urteil nicht mehr auf die GbR angewandt, da sie eben in diesem Sinne rechtsfähig und auch parteifähig ist, also einfach als eine Person auftritt, die der Gesellschaft.
Zuletzt geändert von Vorkriegsjugend am Montag 7. Mai 2018, 14:11, insgesamt 1-mal geändert.
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Streitgenossenschaft GbR

Beitrag von Tobias__21 »

Vorkriegsjugend hat geschrieben:Ich habe jetzt auch schon sehr lange nicht mehr mit der GbR befasst, aber wenn ein Gesellschafter die Geschäftsführung gem. § 714 BGB zugesprochen bekommen hat, dann vertritt er die Gellschaft doch auch nach außen und kann also für die Gesellschaft Klage erheben. Eine Beschränkung auf das Gesamthandsvermögen wäre mir neu und ich wüsste auch nicht, woraus sich das ergeben soll.
Lassen wir den GF mal weg. Frage war ja eine Klage gegen die GbR

1. Gesamthandsklage (not. Streitgenossenschaft): Haften dann auch die Gesellschafter persönlich, oder nur die gesamte Hand, also das Gesamthandsvermögen?

2. Gesamtschuldklage (einfache Streitgenossenschaft): Die Gesellschafter haften in jedem Fall mit ihrem Anteil am Gesamthandsvermögen und mit ihrem übrigen Vermögen.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Benutzeravatar
Vorkriegsjugend
Power User
Power User
Beiträge: 535
Registriert: Freitag 18. April 2014, 14:46

Re: Streitgenossenschaft GbR

Beitrag von Vorkriegsjugend »

Sorry, hab noch was ergänzt dazu im Posting vor dir:


Jedenfalls wird das Modell der Streitgenossenschaft seit dem Urteil nicht mehr auf die GbR angewandt, da sie eben in diesem Sinne rechtsfähig und auch parteifähig ist, also einfach als eine Person auftritt, die der Gesellschaft.

Wie kommst du denn dabei auf Streitgenossenschaft? Das hab ich seit 2002 nicht mehr gehört.

Edit:

Die Haftung ergibt sich dann eben auch analog aus 128 HGB. Zur genauerer Ausführung empfehle ich dieses BGH-Urteil: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Streitgenossenschaft GbR

Beitrag von Tobias__21 »

Vorkriegsjugend hat geschrieben:Sorry, hab noch was ergänzt dazu im Posting vor dir:


Jedenfalls wird das Modell der Streitgenossenschaft seit dem Urteil nicht mehr auf die GbR angewandt, da sie eben in diesem Sinne rechtsfähig und auch parteifähig ist, also einfach als eine Person auftritt, die der Gesellschaft.

Wie kommst du denn dabei auf Streitgenossenschaft? Das hab ich seit 2002 nicht mehr gehört.

Weil ich mir ja aussuchen kann ob ich die GbR selbst verklage, oder eben die Gesellschafter. Genauso ist es umgekehrt mit den Ansprüchen. Der Anspruch steht einmal der GbR selbst zu und daneben auch den einzelnen Gesellschafter zur gesamten Hand.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Benutzeravatar
Vorkriegsjugend
Power User
Power User
Beiträge: 535
Registriert: Freitag 18. April 2014, 14:46

Re: Streitgenossenschaft GbR

Beitrag von Vorkriegsjugend »

Warum sollte man denn die einzelnen Gesellschafter verklagen, wenn man die GbR verklagen kann und damit jeder Gesellschafter persönlich haftet? Eine notwendige Streitgenossenschaft ist nicht möglich, da gem. § 63 ZPO jeder Streitgenosse seinen Prozess selber führt, was mit einer Gesamthandsgemeinschaft unvereinbar ist.
Brainiac
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1559
Registriert: Montag 10. März 2014, 08:03

Re: Streitgenossenschaft GbR

Beitrag von Brainiac »

Vorkriegsjugend hat geschrieben:Warum sollte man denn die einzelnen Gesellschafter verklagen, wenn man die GbR verklagen kann und damit jeder Gesellschafter persönlich haftet?
Um einen zweiten Prozess - dann gegen die Gfter - inkl. Risiken zu vermeiden, wenn die GbR nicht zahlen kann...
"In a real sense, we are what we quote." - Geoffrey O'Brien
Benutzeravatar
Vorkriegsjugend
Power User
Power User
Beiträge: 535
Registriert: Freitag 18. April 2014, 14:46

Re: Streitgenossenschaft GbR

Beitrag von Vorkriegsjugend »

Ja, das ist nachvollziehbar. Sie sind dann aber keine notwendigen Streitgenossen.

Gesendet von meinem SM-G935F mit Tapatalk
Honigkuchenpferd
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 4770
Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Streitgenossenschaft GbR

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Die Gesamthandsklage gibt es praktisch heute mE eigentlich nur noch bei Innengesellschaften, bei denen man eben nicht §§ 124, 128 HGB analog anwenden kann. Das ist dann tatsächlich ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft (aus materiell-rechtlichen Gründen).
"Honey, I forgot to duck."
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Streitgenossenschaft GbR

Beitrag von Tobias__21 »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Die Gesamthandsklage gibt es praktisch heute mE eigentlich nur noch bei Innengesellschaften, bei denen man eben nicht §§ 124, 128 HGB analog anwenden kann. Das ist dann tatsächlich ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft (aus materiell-rechtlichen Gründen).
Und was ist, wenn Du willst, dass dir die GbR ein Grundstück auflässt? Obwohl, da kann man ja auch die GbR selbst verklagen.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Honigkuchenpferd
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 4770
Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Streitgenossenschaft GbR

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Was für eine Konstellation stellst du dir da bei einer Innengesellschaft vor?
"Honey, I forgot to duck."
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Streitgenossenschaft GbR

Beitrag von Tobias__21 »

Keine, ich meinte schon die Außengesellschaft. Aber ich kann ja wie gesagt die GbR selbst auf Auflassung verklagen und muss nicht die einzelnen Gesellschafter nehmen, die dann notwendige Streitgenossen wären. Was aber nicht heisst, dass ich nicht auch die verklagen kann. Ob es Sinn macht, steht auf nem anderen Blatt.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Antworten