Ich zwei Schädiger, die gegen eine VSP verstoßen haben, beides versch. Verstöße. Jetzt ist im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität ja nicht klar, welche Handlung letztendlich ursächlich für die Verletzung war. Geprüft werden soll nur der eine Schädiger als Mandant. Kann ich den zweiten hier weglassen und es wegen § 830 I S. 2 BGB dahinstehen lassen, oder soll ich den zweiten Schädiger im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität noch schnell mit abhandeln?
Am Ende wären es Gesamtschuldner. Der Mandant will aber nur wissen, ob er sich erfolgreich verteidigen kann, das kann er nicht. Nichts von Regress oder so. Es steht auch nichts im Vermerk vom umfassenden Gutachten auf alle Rechtsfragen usw.
Was meint ihr? Streichen die mir das evtl. sogar an, wenn ich den zweiten prüfe, und sagen: Es kommt nicht darauf an, warum machst du das? Der Mandant haftet auf jeden Fall und sollte zahlen. Die Gesamtschuld bringt ihm ja ggü. dem Anspruchssteller keinen Vorteil, oder überseh ich da was? Der verlangt zwar Zahlung von beiden, aber der Mandant ist ja trotzdem in voller Höhe verpflichtet. Vielleicht bei der Zweckmäßigkeit des Vorgehens was dazu schreiben?
Ich kann den zweiten Schädiger schon reinnehmen, das geht schnell. Aber ich hab dann halt Schiss, dass sie mir das ankreiden und sagen es wäre nicht praxisgerecht. Aber andererseits muss ich als Anwalt ja auch schauen, wen ich vielleicht noch in Regress nehmen kann um den Mandanten zu entlasten. Irgendwo werde ich es also verorten müssen. Ich dachte da aber eher an die Zweckmäßigkeit des Vorgehens. Gegenüber dem Gläubiger hilft mir die Gesamtschuld ja nicht.
EDIT:
Schreib ich § 830 und § 86 VVG in die Überschrift der AGL mit rein? Oder nur § 823 I? Ich würde eigentlich nur § 823 reinschreiben, oder gibt das Abzug? Der Anspruch ergibt sich ja nur aus § 823. § 86 VVG spielt bei der Aktivlegitimation eine Rolle und § 830 bei der haftungsbegründenden Kausalität
§ 830 I 2 BGB im Gutachten
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Re: § 830 I 2 BGB im Gutachten
Zu deiner hauptfrage: schon der Tb des 830 setzt doch die Prüfung beider voraus sodass es ein Fehler wäre das nicht schon im Gutachten zu tun.
Abzug gibt das sicher nicht wobei man 830 glaub ich auch als eigene AGL prüfen kann. Ich schreibe gern die relevanten Normen mit in den obersatz aber letztendlich ist das doch Geschmackssache solange die Prüfung am Ende stimmt und die relevanten Normen abgehandelt werden.
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Abzug gibt das sicher nicht wobei man 830 glaub ich auch als eigene AGL prüfen kann. Ich schreibe gern die relevanten Normen mit in den obersatz aber letztendlich ist das doch Geschmackssache solange die Prüfung am Ende stimmt und die relevanten Normen abgehandelt werden.
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Re: § 830 I 2 BGB im Gutachten
Schon irgendwie. Aber er käme ja nur aus der Nummer raus, wenn der andere kausal geworden wäre. Da dachte ich, man kann es offen lassen. Denn selbst wenn der andere auch kausal war, greift ja § 830.Muirne hat geschrieben:Zu deiner hauptfrage: schon der Tb des 830 setzt doch die Prüfung beider voraus sodass es ein Fehler wäre das nicht schon im Gutachten zu tun.
Abzug gibt das sicher nicht wobei man 830 glaub ich auch als eigene AGL prüfen kann. Ich schreibe gern die relevanten Normen mit in den obersatz aber letztendlich ist das doch Geschmackssache solange die Prüfung am Ende stimmt und die relevanten Normen abgehandelt werden.
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Re: § 830 I 2 BGB im Gutachten
Hm? Wenn der andere kausal war haftet er doch gerade nicht. Nur wenn es offen ist.
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Re: § 830 I 2 BGB im Gutachten
Ja genau. Aber das musst du doch prüfen und kannst nicht offen lassen ob nicht der andere kausal war. Ist das der Fall liegt der Tb nun mal nicht vor.
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Re: § 830 I 2 BGB im Gutachten
Ja, stimmt. Ich steh heute auf dem Schlauch
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