Das ist nach der st. Rspr. nicht richtig. Der Schuldner, der nur Zug um Zug nach § 320 BGB verpflichtet ist, gerät nicht in Verzug, wenn der Gläubiger zwar die ihm zustehende Leistung anmahnt, die ihm obliegende Gegenleistung aber nicht anbietet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Schuldner auf die Einrede des § 320 BGB beruft (MüKoBGB/Ernst, 7. Aufl. 2016, BGB § 286 Rn. 24 mit Nachweisen zur Rspr.).Tobias__21 hat geschrieben:Er ist ja mit der Rückzahlung des Kaufpreises auch im Schuldnerverzug (wurde gemahnt).
Rückwabwicklung KfZ
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Re: Rückwabwicklung KfZ
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Re: Rückwabwicklung KfZ
Das hat er in dem Fall gemacht. Ich hab das etwas verkürzt wiedergegeben, sorry.Swann hat geschrieben:Das ist nach der st. Rspr. nicht richtig. Der Schuldner, der nur Zug um Zug nach § 320 BGB verpflichtet ist, gerät nicht in Verzug, wenn der Gläubiger zwar die ihm zustehende Leistung anmahnt, die ihm obliegende Gegenleistung aber nicht anbietet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Schuldner auf die Einrede des § 320 BGB beruft (MüKoBGB/Ernst, 7. Aufl. 2016, BGB § 286 Rn. 24 mit Nachweisen zur Rspr.).Tobias__21 hat geschrieben:Er ist ja mit der Rückzahlung des Kaufpreises auch im Schuldnerverzug (wurde gemahnt).
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Re: Rückwabwicklung KfZ
Aber eine Frage hab ich noch:
Wenn der Käufer gleichzeitig mit Erklärung des Rücktritts unter Fristsetzung bis zum xx.xx.2018 die Rückzahlung des Kaufpreises fordert, liegt darin schon die Mahnung, oder? Oder muss er nach Fristablauf nochmal anmahnen? Ich meine zu erinnern, dass man in jeder Fristsetzung auch eine Mahnung hat, aber nicht jede Mahnung auch eine Fristsetzung ist. Mit Erklärung des Rücktritts ist die Leistung fällig. Eine Mahnung muss nach Fälligkeit erfolgen, wobei es jedoch zulässig ist, wenn sie mit der die Fälligkeit begründenden Handlung zusammen erklärt wird. Ich würde also sagen: Mahnung (+)
Schuldrecht ist echt lange her....
Wenn der Käufer gleichzeitig mit Erklärung des Rücktritts unter Fristsetzung bis zum xx.xx.2018 die Rückzahlung des Kaufpreises fordert, liegt darin schon die Mahnung, oder? Oder muss er nach Fristablauf nochmal anmahnen? Ich meine zu erinnern, dass man in jeder Fristsetzung auch eine Mahnung hat, aber nicht jede Mahnung auch eine Fristsetzung ist. Mit Erklärung des Rücktritts ist die Leistung fällig. Eine Mahnung muss nach Fälligkeit erfolgen, wobei es jedoch zulässig ist, wenn sie mit der die Fälligkeit begründenden Handlung zusammen erklärt wird. Ich würde also sagen: Mahnung (+)
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Re: Rückwabwicklung KfZ
Mahnung plus.
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Re: Rückwabwicklung KfZ
Die Definition ist ja ernsthaftes leistungsverlangen. Das enthält die Fristsetzung also immer.
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