Rückwabwicklung KfZ

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Tobias__21
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Rückwabwicklung KfZ

Beitrag von Tobias__21 »

K will einen KfZ-Kauf rückabwickeln. Er stellt das KfZ beim V auf den Hof aber behält den Fahrzeugschein und einen Schlüssel ein. Ich würde sagen, das geht nur Zug und Zug. Also Rückgabe Schlüssel+Schein gegen Rückzahlung Kaufpreis. Das hat K auch so angeboten. V ist jetzt schon im Annahmeverzug, richtig? Den Annahmeverzug kann ich mit einer FK feststellen lassen. Das wäre sinnvoll, oder? Nicht dass mit dem KfZ noch irgendwas passiert. K haftet im Annahmeverzug des V ja anders.
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Muirne
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Re: Rückwabwicklung KfZ

Beitrag von Muirne »

Ja das wäre auch wg 765, 756 zpo sinnvoll.

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Re: Rückwabwicklung KfZ

Beitrag von Tobias__21 »

Muirne hat geschrieben:Ja das wäre auch wg 765, 756 zpo sinnvoll.

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Du bisch sooo gut! Was sind das für Normen? :D Hab ich noch nie gesehen :D
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Re: Rückwabwicklung KfZ

Beitrag von Muirne »

Das bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher in der zv nicht die Schlüssel mitbringen muss (relevanter vor allem bei Autos oder größeren Gegenständen die halt noch nicht abgegeben wurden), sondern direkt vollstrecken kann.

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Re: Rückwabwicklung KfZ

Beitrag von Tobias__21 »

Sehr schlau vom Gesetzgeber auch an das zu denken :)
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Re: Rückwabwicklung KfZ

Beitrag von Muirne »

^^ veräppelst du mich? Ist das jetzt das positiv bestärkende Boot camp? :D

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Re: Rückwabwicklung KfZ

Beitrag von Tobias__21 »

Annahmeverzug richtet sich ja nach 298 BGB. Was ist wenn der Käufer die Rückzahlung des vollen Kaufpreises fordert und den Nutzungswertersatz den er zu leisten hat nicht berücksichtigt? Kommt der Verkäufer dann trotzdem in Annahmeverzug, wenn der Käufer zu viel fordert?

Er also 70.000 Kaufpreis fordert ohne 2000 € Nutzungswertersatz abzuziehen?
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Re: Rückwabwicklung KfZ

Beitrag von Muirne »

Ich würde sagen dass erstmal grdsl der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises besteht nach 346. Beruft sich der gläubiger auf nutzungsersatz so ist das wiederum sein Anspruch den er dann geltend machen Muss.
Aber der Anspruch auf den Kaufpreis entsteht erstmal voll, eine automatische Verrechnung tritt nicht ein, die der Schuldner berücksichtigen muss. Dh es kommt zum Verzug.

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Re: Rückwabwicklung KfZ

Beitrag von Muirne »

Anders wäre das wenn der gläubiger zuvor mit den 2 k aufgerechnet hätte und der Schuldner die Papiere trotzdem nur gegen 70 raus geben will.

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Re: Rückwabwicklung KfZ

Beitrag von Tobias__21 »

Genau das meine ich auch. Das sind zwei selbstständige Ansprüche die sich ggü stehen. In einem Urteil stand aber irgendwas er muss den Wertersatzanspruch anrechnen lassen....Das passiert aber nicht automatisch, oder? Der kann den Kaufpreis fordern, der andere muss dann eben aufrechnen.
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Re: Rückwabwicklung KfZ

Beitrag von Muirne »

So würde ich das sehen, ja.

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Re: Rückwabwicklung KfZ

Beitrag von Tobias__21 »

Er ist ja mit der Rückzahlung des Kaufpreises auch im Schuldnerverzug (wurde gemahnt). Hier ist aber nur der Kaufpreis - Wertersatz zu verzinsen, oder? Dürfte ja logisch sein.
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Re: Rückwabwicklung KfZ

Beitrag von Muirne »

Ich würde die Zinsen nach den 70 berechnen. Erst wenn die Aufrechnung kommt entfallen die dann auch im Nachhinein mit soweit die Forderungen sich decken. Aber ob das stimmt weiß ich nicht, das ist aber schon logisch, dass die Zinsen dann entfallen und nur noch für die 68 geltend gemacht werden können. Zunächst würde ich aber nach 70 berechnen.

Sinnvollerweise hätte man als k von Anfang an nur 68 verlangt. Ob man das jetzt dann mit den Zinsen schon machen will. Kann man sicher. Aber dann würde ich natürlich auch nur 68 einklagen und vorher selber aufrechnen?
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Re: Rückwabwicklung KfZ

Beitrag von Tobias__21 »

§ 389 BGB? Ich würde von Anfang nur 68k einklagen und auch nur für die Zinsen verlangen.
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Re: Rückwabwicklung KfZ

Beitrag von Muirne »

Ja dann natürlich. :)

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