Bindung von Rechtsnachfolgern

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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slavedbylaw
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Bindung von Rechtsnachfolgern

Beitrag von slavedbylaw »

Hallo! ;)

Ist es eigentlich möglich, im Rahmen einer zweiseitigen schuldrechtlichen Vereinbarung (= Vertrag) beide Parteien auch bezgl. ihrer, wie auch immer gearteten Rechtsnachfolger (Erben, Käufer der Sache...) zu binden?

Konkret ginge es um die hypothetische Überlassung von Nutzungsrechten an einem Grundstück. Können da vertraglich nur die gegenwärtigen Parteien gebunden werden?

Es geht - wie gesagt - nur um eine reine schuldrechtliche Abmachung und keine Grunddienstbarkeit mit dinglicher Einigung!

Lässt sich also eine weiterwirkende Bindung auch vertraglich herstellen oder geht's eben nur per Grunddienstbarkeit?

Dankbar für erhellende Antworten ist:

sbl :twevil
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Schnitte
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Re: Bindung von Rechtsnachfolgern

Beitrag von Schnitte »

Der Rechtsnachfolger in Universalsukzession (also der Erbe) wird natürlich durch den Vertrag gebunden, auch ohne besondere Klausel; er tritt in die Rechtssteellung des Vorgängers so ein, wie sie bei der Sukzession bestand. Bei rechtsgeschäftlichen Nachfolgern (Bsp.: Sache wird weiterverkauft) ist eine Bindung des Rechtsnachfolgers durch Vertratg zwischen Vorgänger und Vertragspartner des Vorgängers nicht möglich - das wäre ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Was man tun kann, ist, einer Vertragspartei schuldrechtlich die Pflicht aufzuerlegen, bei Weiterverkauf seinerseits eine Pflicht in den Vertrag mit seinem Käufer aufzuerlegen; aber auch dann besteht die Verpflichtung des Käuferd auf Grundlage der Klausel, auf die er sich in seinem Vertrag mit seinem Verkäufer einlässt, nicht auf Grundlage des Vertrags, an dem er nicht beteiligt war.

Wenn die Bindung speziell in einem Veräußerungsverbot liegen soll, ist § 137 BGB einschlägig. Außerdem können solche Klauseln, je nach Sachverhalt, wettbewerbs- oder kartellrechtlich relevant sein.

Zu deinem Nick: Müsste es nicht enslavedbylaw heißen?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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slavedbylaw
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Re: Bindung von Rechtsnachfolgern

Beitrag von slavedbylaw »

Hallo Schnitte! ;)

Vielen Dank erstmal für die fachlichen Hinweise und jenen zum Nick!

Ja, der Nick lässt sich dummerweise scheinbar nicht nachträglich ändern (siehe Registrierungsdetails). In der Sache hast Du recht. Ja, mit dem YP-Englisch ist das so eine Sache ... ;)

Zu Deiner Konstruktion mit einer "Selbstverpflichtung" des Inhabers des Nutzungsrechtes im Nutzungsvertrag zur seinerseitigen Verpflichtung des Käufers in einem etwaigen Kaufvertrag zur Respektierung der getroffenen Regelungen:
Wie realistisch schätzt Du die Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung eben im Hinblick auf den Vertrag zu Lasten Dritter ein? Eine Mitwirkung würde hier ja eben doch geschehen, da der potentielle Käufer ja von seinem Antrag absehen könnte, wenn er von der Bedingung Kenntnis erlangt. Also dürfte doch der Vertrag zu Lasten Dritter eben nicht einschlägig sein - die korrekte Information des potentiellen Käufers vorausgesetzt?

Was sagst Du zu einem "gewaltsamen Eigentumsübergang" (Insolvenz und Zwangsversteigerung z. B.)?
Da wird doch von Seiten des Nutzers als Eigentümer gar nicht mehr groß diskutiert. Sprich, da wird doch dieser nichts mehr groß durchsetzen können, egal wie kooperativ er sich vorher gezeigt hat.

Ich glaube ein Veräußerungsverbot sollte außerhalb jeder Vorstellung sein. Darauf würde sich auch niemand einlassen, auch wenn's zulässig wäre. Wettbewerbsrecht im Allgemeinen sollte wohl nicht relevant sein.

Gruß den Main entlang,

ebl :twevil
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Schnitte
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Re: Bindung von Rechtsnachfolgern

Beitrag von Schnitte »

slavedbylaw hat geschrieben: Wie realistisch schätzt Du die Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung eben im Hinblick auf den Vertrag zu Lasten Dritter ein? Eine Mitwirkung würde hier ja eben doch geschehen, da der potentielle Käufer ja von seinem Antrag absehen könnte, wenn er von der Bedingung Kenntnis erlangt. Also dürfte doch der Vertrag zu Lasten Dritter eben nicht einschlägig sein - die korrekte Information des potentiellen Käufers vorausgesetzt?
Du meinst, der Käufer könnte ja, sobald er von den Restriktionen erfährt, davon Abstand nehmen, die Sache zu kaufen? Und dass er das nicht tut, stellt eine Zustimmung zu den Restriktionen dar? Das haut nicht hin. So kann man im englischen Recht eine Bindung eines Rechtsnachfolgers aus Beschränkungen aus einem Trust, dem die Kaufsache unterliegt, konstruieren, aber keine vertragliche Bindung nach deutschem Recht.
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Re: Bindung von Rechtsnachfolgern

Beitrag von slavedbylaw »

Hallo Schnitte! ;)

Abermals Danke, ja so in etwa würde ich das sehen.

Du würdest also auch bei Platzierung einer derartigen Klausel zur "Weiterverpflichtung" durchaus den Vertrag zu Lasten des Dritten als einschlägig ansehen?

Also dürfte es Deiner Meinung nach keine vertragliche Möglichkeit zur Bindung von Rechtsnachfolgern außerhalb des Bereichs der Erben (oder ihnen Gleichgestellten) geben?

Teilst Du meine Sicht über die Wirkungslosigkeit einer derartigen Abmachung im Falle der Insolvenz mit Zwangsversteigerung etc.?

Gruß,

ebl :twevil
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Muirne
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Re: Bindung von Rechtsnachfolgern

Beitrag von Muirne »

Ich hatte zunächst slayedbylaw gelesen.
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Re: Bindung von Rechtsnachfolgern

Beitrag von slavedbylaw »

@Muirne:
Da hast Du völlig richtig gelesen. sbl ist aber falsch; es heißt korrekt enslaved ...
Der Sinn wurde schon von Schnitte trotz der stümperhaften realisierung völlig richtig erkannt.
Und nun lässt's sich nicht mehr ändern!

Du kannst Dich ruhig fachlich einbringen, nach ruhiger und gründlicher Kenntnisnahme des Stoffs und des Diskussionsstandes.
Daran mangelt's nämlich (nicht nur in diesem Forum) ab und an mal, sodass man manches doppelt und dreifach erklären muss.

Gruß,

ebl :twevil
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Tibor
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Re: Bindung von Rechtsnachfolgern

Beitrag von Tibor »

Der Nick ist änderbar.
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Re: Bindung von Rechtsnachfolgern

Beitrag von slavedbylaw »

@Tibor:
Gruß! Wie denn?
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Re: Bindung von Rechtsnachfolgern

Beitrag von Muirne »

Slayed. Nicht slaved. ;)

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Tibor
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Re: Bindung von Rechtsnachfolgern

Beitrag von Tibor »

Also Unslayedbylaw?
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Schnitte
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Re: Bindung von Rechtsnachfolgern

Beitrag von Schnitte »

slavedbylaw hat geschrieben: Du würdest also auch bei Platzierung einer derartigen Klausel zur "Weiterverpflichtung" durchaus den Vertrag zu Lasten des Dritten als einschlägig ansehen?


Nein, ich würde diese "Weiterverpflichtungsklausel" als schuldrechtlich, also relativ wirksam zwischen den Parteien dieser Klausel, ansehen. Beispiel: V verkauft an K mitsamt irgendeiner Beschränkung, die im Kaufvertrag vereinbart wird. Im Kaufvertrag wird ferner vereinbart, dass K diese Klausel an jeden rechtsgeschäftlichen Rechtsnachfolger weiterreichen muss. Nun verkauft K an D.

Wenn wir mal die kartell- und wettbewerbsrechtlichen Fragen außer acht lassen und die Weiterverpflichtungsklausel aus dem Kaufvertrag K-V wirksam ist, dann ist K verpflichtet, dieselbe Beschränkung auch im Kaufvertrag mit D an D weiterzureichen. Diese Verpflichtung des K wirkt aber nur relativ gegenüber V. Wenn K es also versäumt, die Klausel in seinen Kaufvertrag mit D aufzunehmen, dann kann er sich dadurch schadensersatzpflichtig gegenüber V machen, aber eine Verpflichtung des D besteht nicht.
Also dürfte es Deiner Meinung nach keine vertragliche Möglichkeit zur Bindung von Rechtsnachfolgern außerhalb des Bereichs der Erben (oder ihnen Gleichgestellten) geben?
In manchen Bereichen kannst du es mit dinglicher Wirkung machen. Also bei Grundstücken über Dienstbarkeiten. Die sind dinglich und gehen mit der Sache mit, wirken also auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. Bei bewglichen Sachen fände ich es schwierig, das zu tun.
Teilst Du meine Sicht über die Wirkungslosigkeit einer derartigen Abmachung im Falle der Insolvenz mit Zwangsversteigerung etc.?
Hängt von der Abmachung ab. Die Treuhand (das deutsche Analogon zum Trust, an dem ich, wie man merkt, aus persönlichem Interesse und wegen der Diss besonderen Gefallen finde) ist im deutschen Recht auch nur eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treuhänder und Treugeber, kann aber zur Aussonderung nach § 47 InsO berechtigen.
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Re: Bindung von Rechtsnachfolgern

Beitrag von scndbesthand »

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