Streitwert bei Klagehäufung § 260 ZPO

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Tobias__21
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Streitwert bei Klagehäufung § 260 ZPO

Beitrag von Tobias__21 »

Hallo,

wie berechnet sich der Gebührenstreitwert bei § 260 ZPO?

Bsp: Leistungsklage auf 1000€ und Festellungsklage auf Annahmeverzug des Beklagten

Ich würde bei bei § 39 GKG ansetzen und die Streitwerte von FK und LK addieren, sofern nichts anderes bestimmt ist. In Betracht kämen 43, 44, 48 III GKG. Scheinen mir hier alle nicht einschlägig.

Aber: Die Feststellung des Annahmeverzugs ist wirtschaftlich identisch mit dem Zahlungsanspruch. Dann wird bei § 5 ZPO nicht zusammengerechnet. Das müsste dann doch auch bei § 48 I GKG gelten, oder? Also ist der Gebührenstreitwert hier 1000 €

Angenommen man würde zusammenrechnen: Wie kann man einigermaßen unfallfrei den Streitwert der FK bestimmen? Müsste ja über § 3 ZPO laufen. Sofern man sich an einer LK orientieren kann, 20% runter. Aber was wenn nicht?
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batman
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Re: Streitwert bei Klagehäufung § 260 ZPO

Beitrag von batman »

In aller Regel ist hier von wirtschaftlicher Identität auszugehen, d.h. kein eigenständiger Wert. Wenn man das anders sieht, müsste man den ersparten Aufwand, die eigene Leistung anbieten zu müssen, gemäß § 3 ZPO schätzen. Die Instanzgerichte behelfen sich hier mit Pauschalen (50 €) oder 1% des Leistungsantrags.
Tobias__21
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Re: Streitwert bei Klagehäufung § 260 ZPO

Beitrag von Tobias__21 »

Danke!
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