Hallo,
wie berechnet sich der Gebührenstreitwert bei § 260 ZPO?
Bsp: Leistungsklage auf 1000€ und Festellungsklage auf Annahmeverzug des Beklagten
Ich würde bei bei § 39 GKG ansetzen und die Streitwerte von FK und LK addieren, sofern nichts anderes bestimmt ist. In Betracht kämen 43, 44, 48 III GKG. Scheinen mir hier alle nicht einschlägig.
Aber: Die Feststellung des Annahmeverzugs ist wirtschaftlich identisch mit dem Zahlungsanspruch. Dann wird bei § 5 ZPO nicht zusammengerechnet. Das müsste dann doch auch bei § 48 I GKG gelten, oder? Also ist der Gebührenstreitwert hier 1000 €
Angenommen man würde zusammenrechnen: Wie kann man einigermaßen unfallfrei den Streitwert der FK bestimmen? Müsste ja über § 3 ZPO laufen. Sofern man sich an einer LK orientieren kann, 20% runter. Aber was wenn nicht?
Streitwert bei Klagehäufung § 260 ZPO
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Streitwert bei Klagehäufung § 260 ZPO
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- batman
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Re: Streitwert bei Klagehäufung § 260 ZPO
In aller Regel ist hier von wirtschaftlicher Identität auszugehen, d.h. kein eigenständiger Wert. Wenn man das anders sieht, müsste man den ersparten Aufwand, die eigene Leistung anbieten zu müssen, gemäß § 3 ZPO schätzen. Die Instanzgerichte behelfen sich hier mit Pauschalen (50 €) oder 1% des Leistungsantrags.
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Re: Streitwert bei Klagehäufung § 260 ZPO
Danke!
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