Hallo!
Mit welchem Inhalt wird ein Kaufvertrag geschlossen, wenn ein Verkäufer bei Vertragsschluss nicht auf eine Eigenschaft der Kaufsache hinweist, obwohl es diesbezüglich eine Aufklärungspflicht gibt (Beispiel: Unfallschaden beim Gebrauchtwagenkauf)?
Darf der Käufer bei fehlendem Hinweis davon ausgehen, dass kein Unfallschaden vorliegt? Folge: Der Vertrag wäre über einen unfallfreien Wagen geschlossen => anfängliche UMK
Oder ist dies nur anzunehmen, wenn ausdrücklich behauptet wurde, der Wagen sei unfallfrei? Folge: Dann wäre bei schlicht fehlendem Hinweis der Vertrag über den konkreten Wagen (Stückkauf) geschlossen. Jedoch wegen der Verletzung der Auskunftspflicht -> Anspruch aus c.i.c.
Gruss,
ignoramus
Vertragsschluss bei Verletzung einer Aufklärungspflicht
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Hallo!
In den Kommentaren (z.B. MüKo) steht als Beispiel einer anfänglichen UMK der Verkauf eines Unfallwagens als unfallfrei. Nur wann wird ein Unfallwagen als unfallfrei verkauft? Nur wenn der Verkäufer ausdrücklich behauptet, der Wagen habe keinen Unfall gehabt (dann bestimmt), oder bereits dann, wenn versehentlich vergessen wird, auf den Unfall hinzuweisen?
Argument für das letztere könnte ja sein, dass der Käufer bei bestehender Aufklärungspflicht, aber fehlendem Hinweis auf einen Unfall, das Angebot des Verkäufers dahingehend verstehen darf, dass der Wagen unfallfrei sei. Dann würde der Vertrag auch über einen unfallfreien Wagen geschlossen, mit der Folge der anf. UMK.
Meine Bedenken sind nur, dass man so doch bei jedem Fall der nicht ausreichenden Aufklärung über Eigenschaften der Kaufsache zur anf. UMK käme und damit doch einen typischen Anwendungsbereich der c.i.c. beschneiden würde.
Oder sehe ich das falsch?
Merci!
ignoramus
Ja, genau. Nur stellt sich mir jetzt die Frage, mit welchem _Inhalt_ der Vertrag geschlossen wird, wenn gegen diese _bestehende_ Aufklärungspflicht verstossen wird, indem der Verkäufer die Aufklärung vergisst.chris0 hat geschrieben:Beim Gebrauchtwagenkauf ist grds. eher von einer Aufklärungspflicht auszugehen.
In den Kommentaren (z.B. MüKo) steht als Beispiel einer anfänglichen UMK der Verkauf eines Unfallwagens als unfallfrei. Nur wann wird ein Unfallwagen als unfallfrei verkauft? Nur wenn der Verkäufer ausdrücklich behauptet, der Wagen habe keinen Unfall gehabt (dann bestimmt), oder bereits dann, wenn versehentlich vergessen wird, auf den Unfall hinzuweisen?
Argument für das letztere könnte ja sein, dass der Käufer bei bestehender Aufklärungspflicht, aber fehlendem Hinweis auf einen Unfall, das Angebot des Verkäufers dahingehend verstehen darf, dass der Wagen unfallfrei sei. Dann würde der Vertrag auch über einen unfallfreien Wagen geschlossen, mit der Folge der anf. UMK.
Meine Bedenken sind nur, dass man so doch bei jedem Fall der nicht ausreichenden Aufklärung über Eigenschaften der Kaufsache zur anf. UMK käme und damit doch einen typischen Anwendungsbereich der c.i.c. beschneiden würde.
Oder sehe ich das falsch?
Merci!
ignoramus