Hallo!
Ich bin neu hier und freue mich, dabei zu sein. Heute hoffe ich auf Hilfe bei einem sehr einfachen Fall, wie ich vermute, aber irgendwie finde ich nichts dazu.
Eine WE ist zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Was ist denn nun, wenn abends ein Brief in einen Briefkasten eingeworfen wird, den aber ein unbekannter Dritter nachts herausfischt, bevor am nächsten Morgen es zur Kenntnisnahme kommen kann?
Mein Problem ist folgendes: Nach der üblichen Definiton konnte mit der Kenntnisnahme nicht gerechnet werden, so dass die WE insofern nicht zugegangen ist. Aber angenommen, es sei nun sehr einfach, Post aus diesem Briefkasten zu stehlen, dann wäre es doch eigentlich unbillig, das Risiko für den Verlust allein dem Absender aufzubürden, oder?
Übersehe ich hier etwas, oder bleibt es bei der Lösung, die ich selbst unbillig finde?
Anja
Brief im Briefkasten geklaut; WE zugegangen?
Moderator: Verwaltung
Re: Brief im Briefkasten geklaut; WE zugegangen?
Es kommt wohl in erster Linie darauf an, ob überhaupt eine Kenntnissnahme (innerhalb angemessener Zeit) möglich wäre. Das ist ja hier nicht der Fall.AnjaSchwarz hat geschrieben: Aber angenommen, es sei nun sehr einfach, Post aus diesem Briefkasten zu stehlen, dann wäre es doch eigentlich unbillig, das Risiko für den Verlust allein dem Absender aufzubürden, oder?
Dieses Risiko des Absenders ist, denke ich, auch nicht unbillig, denn wie oft kommt es vor, dass Post aus dem Briefkasten gestohlen wird ? Ich glaube nicht so oft Auch nicht, wenn es "leicht" ist...
Ich sollte noch hinzufügen, daß es sich bei "unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen" um nicht (nur) ein zeitliches, sondern im wesentlichen ein normatives Kriterium handelt, daß der Abgrenzung von Risikosphären dient.
Sehr schön ist das dargestellt in BGH, NZM 2004, 258 (auch auf der Seite von Prof. Dr. Lorenz zugänglich, http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/ (Verwaister Link automatisch entfernt) )
Sehr schön ist das dargestellt in BGH, NZM 2004, 258 (auch auf der Seite von Prof. Dr. Lorenz zugänglich, http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/ (Verwaister Link automatisch entfernt) )