Hausarbeiten-Besprechung
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- Bart Wux
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Hausarbeiten-Besprechung
Nachdem ich vor einem halben etwa Jahr die Moderatoren gefragt hatte, ob eine Besprechung einer HA NACH Abgabetermin zulässig sei und dies bejaht, der Link zu der HA dann aber entfernt worden war, bevor ich die Diskussion eröffnen konnte, versuche ich es jetzt mal mit meiner ZivilrechtsHA, die gestern abgegeben wurde, in der Hoffnung, die obige Zusage ist noch gültig.
http://www.jura.uni-bremen.de/pdf/VR%20 ... g%20SV.pdf
Hier der Link, wie gesehen war Abgabe gestern. Damit bitte besprechen!
"Attempted murder. Now honestly, what is that? Do they give a Nobel Prize for attempted chemistry?"
Robert Underdunk Terwilliger
Robert Underdunk Terwilliger
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- Bart Wux
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Ok. In aller gebotenen Kürze und nur das Allerwichtigste genannt:
1: Anspruch gegen Sozietät
Rechtsnatur einer Sozietät (GbR)
Rechtsfähigkeit einer Sozietät (dazu neue Rsp. des BGH) +
AGL 280 I 611, 675
Verpflichtung durch A
Vertretung gesetzlich -
Vertrag-
Rechtscheinvollmacht (Duldungsvollmacht) +
Verpflichtung +
Anwaltsfehler
Inzidentprüfung F gegen SB
Vertrag -
vorvertrag
311 III
besonderes Vertrauen, Steuerberater, Berater der KKG +
Pflichtverletzung (Auskunftspflicht) +
Schaden (das Geld)+
Vertreten müssen (Vorsatz) +
Anspruch gegen SB +
damit Anwaltsfehler +
Schaden + (jetzt der verlorene Anspruch)
vertreten müssen +
anspruch gegen S +
Bei A, B und C genauso mit folgenden Zusatzproblemen
A keine Probleme (hab keine gesehen)
gegen B
Mitverpflichtung durch A
klassische Ansicht
Doppelverpflichtungstheorie(vertraglich)
Akzessorietätstheorie(gesetzlich, 128 HGB analog)
Ergebnis B haftet mit
gegen C
Besonderheit C als Steuerberater (interprofessionelle Sozietät)
Mitverpflichtung durch A
eine Ansicht(Rechtsprechung): nein, C als berufsfremder außerstande, rechtliche Auftäge zu bearbeiten, daher keine Haftung
andere Ansicht (Literatur): auch in monoprofessionellen kann ein nichtspezialisierter Anwalt außerstande sein, seinem Kollegen zu helfen. Einfluß fehlt hier auch, trotzdem haftet er. Andersbeurteilung von inter und monoprof. Sozietäten nicht begründbar
C daher mitverpflichtet
Streitentscheid: zugunsten Rechtssprechung, Rechtsberatungsgesetz verbietet C, den Auftrag zu bearbeiten, es erscheint geboten, ihn dann auch nicht für Fehler der Anwaltskollegen haften zu lassen
1: Anspruch gegen Sozietät
Rechtsnatur einer Sozietät (GbR)
Rechtsfähigkeit einer Sozietät (dazu neue Rsp. des BGH) +
AGL 280 I 611, 675
Verpflichtung durch A
Vertretung gesetzlich -
Vertrag-
Rechtscheinvollmacht (Duldungsvollmacht) +
Verpflichtung +
Anwaltsfehler
Inzidentprüfung F gegen SB
Vertrag -
vorvertrag
311 III
besonderes Vertrauen, Steuerberater, Berater der KKG +
Pflichtverletzung (Auskunftspflicht) +
Schaden (das Geld)+
Vertreten müssen (Vorsatz) +
Anspruch gegen SB +
damit Anwaltsfehler +
Schaden + (jetzt der verlorene Anspruch)
vertreten müssen +
anspruch gegen S +
Bei A, B und C genauso mit folgenden Zusatzproblemen
A keine Probleme (hab keine gesehen)
gegen B
Mitverpflichtung durch A
klassische Ansicht
Doppelverpflichtungstheorie(vertraglich)
Akzessorietätstheorie(gesetzlich, 128 HGB analog)
Ergebnis B haftet mit
gegen C
Besonderheit C als Steuerberater (interprofessionelle Sozietät)
Mitverpflichtung durch A
eine Ansicht(Rechtsprechung): nein, C als berufsfremder außerstande, rechtliche Auftäge zu bearbeiten, daher keine Haftung
andere Ansicht (Literatur): auch in monoprofessionellen kann ein nichtspezialisierter Anwalt außerstande sein, seinem Kollegen zu helfen. Einfluß fehlt hier auch, trotzdem haftet er. Andersbeurteilung von inter und monoprof. Sozietäten nicht begründbar
C daher mitverpflichtet
Streitentscheid: zugunsten Rechtssprechung, Rechtsberatungsgesetz verbietet C, den Auftrag zu bearbeiten, es erscheint geboten, ihn dann auch nicht für Fehler der Anwaltskollegen haften zu lassen
"Attempted murder. Now honestly, what is that? Do they give a Nobel Prize for attempted chemistry?"
Robert Underdunk Terwilliger
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