Rückgabe bei Fehlkauf?!

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gelöschter Nutzer

Rückgabe bei Fehlkauf?!

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hallo!
wenn ein kleidungsstück in einem laden gekauft wurde und zu hause dann festgestellt wurde, dass es doch nicht passt - kann es dann zurückgegeben und das geld zurückverlangt werden - ohne das der grund der rückgabe angegeben werden muss? welche norm wäre einschlägig? sind die normen für einen verbrauchervertrag geltend? :-k oder hängt es von den jeweiligen ladenbestimmungen ab?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

gesetzliche Ansprüche bei Fernabsatzverträgen aus §§ 355, 312d,b

Bei normalen Ladengeschäften evtl. aus AGB.

Über Kulanz geht das aber doch eh fast immer....

Ich nehme mal an, dass war jetzt eine abstrakte Frage und kein konkreter Fall, oder?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hallo,

wenn ein kleidungsstück in einem laden gekauft wurde und zu hause dann festgestellt wurde, dass es doch nicht passt - kann es dann zurückgegeben und das geld zurückverlangt werden
grds. nein!

kein rücktrittsrecht, anfechtung ebenfalls nicht möglich. widerrufsrecht besteht nicht, da ware im laden gekauft. wie blackout schon sagte: wenn überhaupt aus agb, parteiabrede oder aus reiner kulanz.

gruss, huckster
spalter
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Beitrag von spalter »

warum sollte keine anfechtung möglich sein?
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

Genau. Die größe eines Kleidungsstückes ist doch sicher eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Allerdings fehlt es an einem Irrtum...
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die größe eines Kleidungsstückes ist doch sicher eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Allerdings fehlt es an einem Irrtum...
so ist es!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Naja, also wenn jemand im Laden denkt es passt, heimkommt und es passt doch nicht -warum dann kein Irrtum ?

Aber es könnte ein unbeachtlicher Motivirrtum sein. Fraglich ist auch, ob die Größe als anhaftender wertbildender Faktor bewertet werden kann. Denn die Größe ist ja hier nur individuell für den einzelnen Käufer wertbildend.
spalter
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Beitrag von spalter »

Daniel22 hat geschrieben:Naja, also wenn jemand im Laden denkt es passt, heimkommt und es passt doch nicht -warum dann kein Irrtum ?
ich würde auch nicht zu vorschnell einen irrtum ausschließen.
ein irrtum als fehlvorstellung der tatsächlichen größe des kleidungsstückes; somit über tatsachen.

frgl. ob die größe des kleidungsstückes eine verkehrswesentliche eigenschaft darstellt. die größe eines kleidungsstückes stellt ein auf dessen natürlicher beschaffenheit beruhendes merkmal und somit eine eigenschaft dar.

zu prüfen ist weiterhin, ob diese eigenschaft auch verkehrswesentlich ist. dabei ist von dem konkreten sinn und zweck des rechtsgeschäftes auszugehen. das kleidungsstück wurde gekauft, um es später tragen zu können. die größe des kleidungsstückes ist somit von bedeutung dafür, ob der zweck des kaufs erreicht werden kann. dieses ergebnis deckt sich mit einer beurteilung nach der verkehrsauffassung.

weiterhin ist der irrtum auch ursächlich für die abgabe der erklärung geworden.

die beweislast trägt der anfechtende....
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wir müssen folgendes unterscheiden:

1. Irrtum über die Größe ?

Nein, denn es wurde die entsprechende gewollte Größe gekauft.

2. Irrtum über das "passen" ?

Ja. Aber: Es ist fraglich, ob man dies als eine Eigenschaft ansehen kann, die bei Geschäften dieser Art im Verkehr als wesentlich betrachtet wird. Hier ist dann eine Abgrenzung zum unbeachtlichen Motivirrtum nötig. Wobei letzteres wohl zu bejahen ist.

Allerdings dürfte das "passen" schon keinen dauerhaft anhaftenden wertbildendenden Faktor darstellen.
spalter
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Beitrag von spalter »

ja, insofern müsste dann der sv konkretisiert werden.

beim lediglichen "passen" müsste anders definiert werden: eigenschaften einer person oder sache sind neben den auf der natürlichen beschaffenheit beruhenden merkmalen auch tatsächliche oder rechtliche verhältnisse und beziehungen zur umwelt, soweit sie nach der verkehrsanschauung für die wertschätzung oder verwendbarkeit von bedeutungg sind. [palandt]

ich denke eine subsumtion wäre möglich. mit dem dauerhaft anhaftenden faktor müsste man sich genauer auseinandersetzen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich plädiere für einen unbeachtlichen Motivirrtum. Sonst könnte ich auch im nachhinein sagen "blau" gefällt mir doch nicht o.ä.

Mit einem Spruch à la "Ihre Mitarbeiterin hat mir aber zugesichert, dass ich es problemlos umtauschen kann" oder "Wollen Sie deswegen dauerhaft einen Kunden verlieren?" kommt man in der Regel aber immer weiter... ;-)
spalter
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Beitrag von spalter »

in meinen augen sollte hier ein weiterer maßstab angelegt werden. § 119 II regelt nunmal den fall eines ausnahmsweise beachtlichen motivirrtums. da der verkäufer durch § 122 I vor verlusten geschützt ist, sehe ich darin kein unbilliges ergebnis.

das niemand wegen einem h&m top oder eines kick- tanga´s anfechten sollte, sondern es lieber auf dem weg der kulanz versuchen sollte- darin sind wir uns wohl alle einig. :)
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