servus,
wüsste mal gerne eure meinung.
nehmen wir folgendes an: Verbrauchsgüterkauf, Sache wird auf wunsch (durch Telefonanruf) des Verbrauchers mit Transportfirma zugestellt.
also bei Verbrauchsgüterkäufen fällt der §447BGB(Schickschuld) ja weg. Bringschuld ja wohl auch. Meines Erachtens könnte diese Bitte des Versendens dann ja nur als eine Art Zusatzleistung seitens des Unternehmers zu sehen sein, so dass §446BGB einschlägig wäre ! oder nicht ?
Wie sieht es aus, wenn es sich um ein Geschäft zwischen zwei Unternehmern i.S.d. §14BGB handelt ? Wäre das dann eher als Schickschuld nach §447BGB zu sehen ?
Hol-, Bring- oder Schickschuld ?
Moderator: Verwaltung
hi,
stimmt....aber da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, ist die Schickschuld gem. §447BGB ja garnicht möglich, oder irre ich ? Wie wäre es denn, wenn zwei unternehmer einen kaufvertrag über eine Sache abschliessen ? Gibt es dort eine spezielle Regelung welche form der Schuld vorliegt oder bemisst sich auch dies nach dem was vereinbart wurde?
stimmt....aber da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, ist die Schickschuld gem. §447BGB ja garnicht möglich, oder irre ich ? Wie wäre es denn, wenn zwei unternehmer einen kaufvertrag über eine Sache abschliessen ? Gibt es dort eine spezielle Regelung welche form der Schuld vorliegt oder bemisst sich auch dies nach dem was vereinbart wurde?
1.) Wenn nicht vereinbart wurde, sind Leistungs-und Erfolgsort am Wonsitz des Schuldners, § 269 I BGB. Dann liegt also eine Holschuld vor.
2.) Auch wenn der Schuldner die Transportkosten übernimmt, heißt dies nicht automatisch, dass damit eine Bringschuld vorliegt, vielmehr bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung, § 269 III BGB.
3.) Eine Schickschuld liegt vor, wenn Leistungs- und Erfolgsort auseinanderfallen; der Schuldner schuldet also nicht den Transport, sondern er wird mit Übergabe des (mangelfreien) Gegenstandes an den zuverlässigen Transporteur frei.
4.) § 447 regelt nur das Schicksal der Gegenleistung, sagt also nur darüber etwas aus, wann der Käufer von seiner Gegenleistungspflicht frei wird.
a) Unternehmer - Unternehmer:
Geht der Gegenstand auf dem Transport unter (§ 275 I), schuldet der Käufer als Ausnahme zu § 326 I weiterhin die Gegenleistung, § 447.
b) Unternehmer - Verbraucher:
§ 447 gilt nicht, d.h. die Gegenleistungspflicht des Verbrauchers entfällt gemäß § 326 I, wenn der Unternehmer wegen Unmöglichkeit frei wird.
2.) Auch wenn der Schuldner die Transportkosten übernimmt, heißt dies nicht automatisch, dass damit eine Bringschuld vorliegt, vielmehr bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung, § 269 III BGB.
3.) Eine Schickschuld liegt vor, wenn Leistungs- und Erfolgsort auseinanderfallen; der Schuldner schuldet also nicht den Transport, sondern er wird mit Übergabe des (mangelfreien) Gegenstandes an den zuverlässigen Transporteur frei.
4.) § 447 regelt nur das Schicksal der Gegenleistung, sagt also nur darüber etwas aus, wann der Käufer von seiner Gegenleistungspflicht frei wird.
a) Unternehmer - Unternehmer:
Geht der Gegenstand auf dem Transport unter (§ 275 I), schuldet der Käufer als Ausnahme zu § 326 I weiterhin die Gegenleistung, § 447.
b) Unternehmer - Verbraucher:
§ 447 gilt nicht, d.h. die Gegenleistungspflicht des Verbrauchers entfällt gemäß § 326 I, wenn der Unternehmer wegen Unmöglichkeit frei wird.