Rücktrittsmöglichkeiten

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Rücktrittsmöglichkeiten

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hey ! Habe da mal wieder eine Frage an Euch. Meine Freundin und ich sind bei der Beurteilung des folgenden Sachverhaltes uneinig, und daher brauche ich Eure Meinung :

ALSO :
Käufer K bestellt bei Verkäufer V im Internet 2 Paar Nordic Walking Stöcke der Firma Y in jeweils unterschiedlicher Länge. Kurze Zeit nach der Bestellung erfolgt die Lieferung; allerdings wird nur ein Paar geliefert. Dieses Paar entspricht zu 100 % den Vorgaben von K, d.h. die Herstellerfirma stimmt und auch die Länge der Stöcke. Alles ist perfekt. Nur das zweite Paar fehlt noch. Eine Woche später erfolgt die zweite Lieferung. Dieses Mal läuft es nicht so glatt : die Länge stimmt nicht mit den Bestelldaten überein, d.h. sie sind zu lang, und die Herstellerfirma ist eine andere, nämlich Z. Ansonsten ist der Stock prima, und der Käfer K wäre, wenn die Länge des Stockes in Ordnung gewesen wäre, auch mit einem Paar dieser Firma zufrieden gewesen.
Jetzt geht es aber richtig los : Nach mehrmaligen Telefonaten mit dem Verkäufer V erklärt dieser, dass es für ihn in absehbarer Zeit nicht möglich sei, ein Paar der bestellten Länge sowohl bei der Firma Y als auch bei der Firma Y zu bekommen, da die beiden Firmen mit der Produktion nicht voran kämen.
K möchte nun nichts mehr mit V zu tun haben und ist stinksauer. Er nöchte gerne von dem Vertrag zurücktreten, nachdem er dem V telefonisch aufgefordert hat, sich innerhalb der nächsten Woche um eine korrekte Nachlieferung zu bemühen. Eine Nachliferung scheitert an Lieferproblemen.
Nun meine Frage : Bezüglich des zuerst gelieferten Paares ist doch Erfüllung des Kaufvertrages eingetreten. Nur bzgl. des zweiten Paares ist ja einiges schiefgelaufen. Das zweite Paar Stöcke ist meiner Meinung nach mit einem Sachmangel iSd. § 434 III versehen, so dass die GewährleistungsR aus dem KaufR Anwendung finden. Der primär geltend zu machende Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439) ist ja nicht möglich, da kein Teil dieser Gattung mehr beschafft werden kann wegen der Lieferprobleme seitens der Herstellerfirma. Eine Beseitigung des Mangels iS. einer Reparatur ist nicht möglich. Für einen Rücktritt sind folglich Tor und Tür offen. Die Rücktrittsregeln bestimmen sich meiner Meinung nach nach § 326 V, da die Nacherfüllung unmöglich ist. Aber : Kann K überhaupt vom ganzen KV zurücktreten, da ja immerhin ein Teil der Verkäuferpflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde ? Oder kann K nur von dem Teil des Vertrages zurücktreten, der nicht ordnungsgem. erfüllt wurde ? Also auch einen "Teilrücktritt" vornehmen ? Liegt überhaupt Unmöglichkeit vor, da ja nur nicht absehbar ist, wann V wieder liefern kann ?
Wie seht ihr das ? DANKE für Eure Mühe im voraus !!!
:-k
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

lies mal unabhänig davon §355 insbesondere auch III S2; sowie §§ 312d, 312b.

Zu deiner obigen Frage lies einfach mal §323 richtig.
Besonders Abs2 und Abs5.

MfG
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