Rücktrittsmöglichkeiten (Teil 2)

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Rücktrittsmöglichkeiten (Teil 2)

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke erstmal für die bereits erfolgte Antwort auf meine erste Frage. Jetzt will ich es aber noch einmal ganz genau wissen, und habe folgendes Beispiel gefunden :
A bestellt in einer jur. Fachbuchhandlung 4 verschiedene Kommentare in aktueller Auflage, in denen eine erfolgte Gesetzesnovelle eingearbeitet ist. Es bestellt 1x Erman, 1x Staudinger, 1x Palandt, 1x MüKo. Er erhält in einer ersten Lieferung zunächst den Erman und den Palandt in absolut korrekter Lieferung.
Eine Woche später erhält er in einer zweiten Lieferung zwar jeweils einen Kommentar von Staudinger und MüKo, allerdings in einer total veralteten Auflage. Liegt ein Sachmangel vor ? Berechtigt A die fehlerhafte zweite Lieferung zum Rücktritt vom ganzen Vertrag ? Immerhin enthält § 434 III im KaufR eine Sonderregelung, die den Begriff des Sachmangels auch auf die Lieferung einer anderen als die gekaufte Sache erstreckt !!! Was mich verunsichert ist die Tatsache, dass zum Teil richtig gelifert (erfüllt) wurde, und nur zum anderen Teil nicht ! Was meint ihr dazu ?
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Baron
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Beitrag von Baron »

ich meine, dass ich kein unterschied zu Deinem ersten fall sehen.
schaue Dir vor allem ganz genau den 323 V an. da findest Du die antwort.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Nur zum besseren Verständnis :

Ausgehend von der Vorüberlegung, dass es sich nicht um eine Teilleistung handelt, sondern vielmehr um 4 einzeln spezifizierte Gegenstände, käme folglich nur § 323 V, S. 2 in Frage.
Voraussetzung dafür wäre eine Leistung des Schuldners, die nicht vertragsgemäß war. Jetzt stelle ich mir folgende Frage : Muss ich bei der nicht vertragsgem. Leistung nur auf die fehlerhaften zwei Bände eingehen, oder (was ich ja eher meine) auf die vertraglich komplett geschuldete Leistung, die ja damit folglich auch immer dann fehlerhaft ist, wenn bereits ein Teil der geschuldeten Leistung nicht den Anforderungen entspricht ? In meinem Fall bedeutet das : vertraglich geschuldete Leistung war : Jeweis ein Kommentar (Staudinger, Erman, Palandt, MüKo) in der aktuellen Auflage zu liefern. Ein Teil der Lieferung war fehlerhaft. Konsequenz: vertraglich geschuldete Leistung (4 Bände) = Schlechtleistung ? Quintessenz : Macht ein "faules Ei" die gesamte vertraglich geschuldete Leistung zu einer Schlechtleistung iS. des § 323 V, S. 2 ???
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