Rücktritt und "kleiner Schadensersatz"

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Rücktritt und "kleiner Schadensersatz"

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

ich habe in der Literatur Folgendes gefunden:

"Grundsätzlich lässt § 325 BGB - im Unterschied zum alten Recht - die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung trotz gleichzeitigen Rücktritts zu. Das Schadensersatzbegehren darf also mit den Rücktrittsfolgen kumuliert werden. Allerdings gilt dies nur für den großen Schadensersatz. Demgegenüber kann der kleine Schadensersatz bei gleichzeitigem Rücktritt nicht mehr begehrt werden, da durch den Rücktritt der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt wird und damit der Rechtsgrund zum Behaltendürfen des Kaufgegenstandes aus Käufersicht entfällt."

Ist es richtig, dass dies (§ 325 BGB) nur für den Schadensersatz statt der ganzen Leistung (großer SE) gilt? Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung (kleiner SE) sind also nicht kumulierbar?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

der kleine SE setzt ja nun voraus, dass man die Sache behalten möchte, aber das ist bei Bestehen eines RückgewährSV aber nicht möglich, da man die Sache zurückgeben muss --> folglich geht nur SE statt der ganzen Leistung, sprich der große SE.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja, aber § 325 BGB trifft über diese Unterscheidung keine Aussage. Naja, ist wohl eher ne praktische Sache. Man kann die Sache eben nicht behalten wollen und gleichzeitig zurückgeben müssen.
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