Hallo,
ich habe in der Literatur Folgendes gefunden:
"Grundsätzlich lässt § 325 BGB - im Unterschied zum alten Recht - die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung trotz gleichzeitigen Rücktritts zu. Das Schadensersatzbegehren darf also mit den Rücktrittsfolgen kumuliert werden. Allerdings gilt dies nur für den großen Schadensersatz. Demgegenüber kann der kleine Schadensersatz bei gleichzeitigem Rücktritt nicht mehr begehrt werden, da durch den Rücktritt der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt wird und damit der Rechtsgrund zum Behaltendürfen des Kaufgegenstandes aus Käufersicht entfällt."
Ist es richtig, dass dies (§ 325 BGB) nur für den Schadensersatz statt der ganzen Leistung (großer SE) gilt? Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung (kleiner SE) sind also nicht kumulierbar?
Rücktritt und "kleiner Schadensersatz"
Moderator: Verwaltung