Hallo, ich hätte eine kurze Frage zur Nacherfüllung:
Wann ist eine Alternative (zB. Reperatur) wesentlich kostengünstiger als die andere Alternatuve (zB Ersatzliefererung)? Der Verkäufer muß meines Wissens nicht die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung vornehemen, wenn diese wesentlich kostenintensiver ist. Mein Problem ist die Abgrenzung - Wann ist eine Alternative wesentlich günstiger/teurer als die andere?
als Richtwert gelten etwa 10%, d.h Unverhältnismäßigkeit der einen Nacherfüllungsart liegt vor, wenn diese mind. 10% teurer ist als die andere. Bei Vertretenmüssen des Verkäufers wird teilweise vertreten, dass 20% Mehrkosten noch verhältnismäßig seien.
Wenn die mangelhafte Sache nun repariert wird, hat dann der Gläubiger während dieser Reperaturzeit einen Anspruch auf Ersatz?
Meines Wissens ist das nicht der Fall. Stimmt das?
der Nacherfüllungsanspruch tritt an die Stelle (in modifiz. Form) des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs--> eine Denkfrage befindet sich der V dann evtl.im Verzug?mit der Lieferung der einwandfreien Ware?