KaufR/SE bei mögl. Nacherf/Worin liegt Vertretenmüssen

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gelöschter Nutzer

KaufR/SE bei mögl. Nacherf/Worin liegt Vertretenmüssen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,
ich habe ein Problem mit dem Bezugspunkt für das Vertretenmüssen, vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen:

Z.B.:
V hat eine Sache, beschädigt sie fahrlässig (Reparatur möglich), bemerkt dies auch.
Einen Tag später verkauft er sie an K; dabei sagt er nichts, und K bemerkt nicht, dass die Sache beschädigt ist.
Am nächsten Tag bemerkt K den Mangel, verlangt Nachbesserung von V. Dieser lehnt ab, woraufhin K SE wegen entgangenen Gewinns (er hätte die Sache teurer weiterverkaufen können) fordert.

Prüfung dazu:
Anspruch K gegen V auf SE aus 437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 2
1) wirksamer Kaufvertrag (+)
2) Vorauss. der 280III, 281 I 1 Alt 2:
Sachmangel,bei Gefahrübergang, kein Gewährleistungsausschluss, Erfolglose Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit -> alles (+)
3) Voraussetzungen des 280 I
-Pflichtverletzung (+), Leistung einer nicht mangelfreien Sache
-Vertretenmüssen (+) -> aber worin liegt dieses genau? Liegt es darin, dass V die Sache fahrlässig beschädigt hat, oder dass er die Sache trotz seines Wissens verkauft, ohne dem K bescheidzusagen - quasi vorsätzlich eine nicht mangelfreie Sache leistet? Je nachdem würde ja etwas anderes herauskommen, wenn nur eine der beiden Sachen vorliegt (Sache beschädigt/Sache trotz Wissen verkauft)
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Baron
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Beitrag von Baron »

Liegt es darin, dass V die Sache fahrlässig beschädigt hat,
nein. darin ganz bestimmt nicht, denn zu diesem zeitpunkt gab es zwischen K und V noch gar kein schuldverhältnis und V konnte durch die beschädigung auch keine pflicht verletzen.

man könnte sich aber überlegen, ob sich das verschulden auf die ursprüngliche schlechtleistung oder aber auf die nichtvornahme der nacherfüllung beziehen muss.
im Deinem fall kann man aber diesen streit offen lassen, da ja bei beiden alternativen vorsatz vorliegt und es deshalb wurscht ist.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke schonmal!
Also wenn ich das richtig verstanden habe, gibt es drei Möglichkeiten:
(Ich versuche das generell nachzuvollziehen/zu verstehen, habe keinen konkreten Fall zu entscheiden)

A. Die Lösung des Fallbuches, der dieser Fall nachgebildet ist
-Pflichtverletzung (+), Leistung einer nicht mangelfreien Sache
-Vertretenmüssen (+): V hat die Sache fahrlässig beschädigt und somit die nicht mangelfreie Leistung zu vertreten
(Die Fälle - SchuldR BT, 3. Aufl, Fall 25)

B.
-Pflichtverletzung (+), Leistung einer nicht mangelfreien Sache
-Vertretenmüssen (+): V hat die Sache trotz seines Wissens verkauft, ohne dem K bescheidzusagen - quasi vorsätzlich eine nicht mangelfreie Sache geleistet

C.
-Pflichtverletzung (+), Nichtvornahme der Nacherfüllung
-Vertretenmüssen (+): Vorsatz bzgl. der Nichtvornahme der Nacherfüllung


Also Möglichkeit A ist aus dem von dir genannten Grund schlicht falsch und zwischen Möglichkeiten B+C herrscht ein Meinungsstreit - habe ich das so richtig verstanden? :)
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

So kenne ich das auch. Die obige Begründung ist ebenfalls völlig korrekt.
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
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Baron
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Beitrag von Baron »

Also Möglichkeit A ist aus dem von dir genannten Grund schlicht falsch und zwischen Möglichkeiten B+C herrscht ein Meinungsstreit - habe ich das so richtig verstanden?
ja. so ist es.
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