Zeugenbeweis vor anderem Amtsgericht

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Zeugenbeweis vor anderem Amtsgericht

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

K, aus Dortmund, verklagt B aus Hamburg. Die Klage ist beim Amtsgericht Hamburg anhängig.

Im Rahmen der Klage soll Zeugenbeweis erhoben werden. Zeuge Z wohnt in Dortmund. Dazu wird das Amtsgericht Dortmund um Rechtshilfe ersucht und der Zeuge Z soll vor dem Amtsgericht Dortmund vernommen werden.

Muss der Kläger bzw. der Beklagte im Termin zur Zeugenvernehmung anwesend sein?
Ich gehe mal davon aus, dass er das nicht muss, aber woraus ergibt sich das?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das ergibt sich vermutlich aus dem Grundgedanken von § 375 ZPO: Wenn schon der Richter selbst bei der Beweisaufnahme nicht anwesend sein muss, dann auch nicht die Parteien.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ganz einfach und mit simpelsten prozessualen Kenntnissen zu beantworten: Die Parteien haben keine Pflicht, sondern ein Recht an der Beweisaufnahme teilzunehmen, § 357 Abs.1 ZPO. Dieser Grundsatz gilt für alle Beweisaufnahmen, egal ob vor beauftragtem Richter oder dem Prozeßgericht.
Davon zu trennen ist die anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht, dies kann aber unabhängig von der Beweisaufnahme geschehen.
Bestätigt wird dies auch dadurch, daß in einem reinen Beweistermin keine Säumnis eintreten kann, vgl. § 370 ZPO.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

=D> Das mit dem § 370 überzeugt irgendwie! :)
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