K, aus Dortmund, verklagt B aus Hamburg. Die Klage ist beim Amtsgericht Hamburg anhängig.
Im Rahmen der Klage soll Zeugenbeweis erhoben werden. Zeuge Z wohnt in Dortmund. Dazu wird das Amtsgericht Dortmund um Rechtshilfe ersucht und der Zeuge Z soll vor dem Amtsgericht Dortmund vernommen werden.
Muss der Kläger bzw. der Beklagte im Termin zur Zeugenvernehmung anwesend sein?
Ich gehe mal davon aus, dass er das nicht muss, aber woraus ergibt sich das?
Zeugenbeweis vor anderem Amtsgericht
Moderator: Verwaltung
Ganz einfach und mit simpelsten prozessualen Kenntnissen zu beantworten: Die Parteien haben keine Pflicht, sondern ein Recht an der Beweisaufnahme teilzunehmen, § 357 Abs.1 ZPO. Dieser Grundsatz gilt für alle Beweisaufnahmen, egal ob vor beauftragtem Richter oder dem Prozeßgericht.
Davon zu trennen ist die anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht, dies kann aber unabhängig von der Beweisaufnahme geschehen.
Bestätigt wird dies auch dadurch, daß in einem reinen Beweistermin keine Säumnis eintreten kann, vgl. § 370 ZPO.
Davon zu trennen ist die anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht, dies kann aber unabhängig von der Beweisaufnahme geschehen.
Bestätigt wird dies auch dadurch, daß in einem reinen Beweistermin keine Säumnis eintreten kann, vgl. § 370 ZPO.