Anwaltshonorar

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Anwaltshonorar

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo allerseits!

Ich hab mal ne kurze Frage zu einem lebensnahen Fall. Also, V und K haben einen Kaufvertrag geschlossen und V hat die Ware an K geliefert. Allerdings hat K noch nicht gezahlt, wobei kein fixer Termin vereinbart war. Nun schaltet V, ohne vorherige Mahnung, seinen Anwalt ein um den Kaufpreis einzufordern. Daraufhin geht K selbst zum Anwalt. Nun meine Frage: Kann K bei V irgendwie seine Anwaltskosten geltend machen? Evtl. durch Nebenpflichtverletzung des Kaufvertrages?

Danke für Tipps und beste Grüße

Robby
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Normalerweise werden die Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht.

Nach Deiner Beschreibung des Falles liegt aber gar kein Verzug vor.

Erstattung der Anwaltskosten daher (-)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Der Originalfall lag auch etwas anderes. Also, ein Kunde bei einem Telekomunikationsanbieter bekommt eine Rechnung mit unbegründeten Posten. Diese rügt er ohne das irgendetwas passiert. Daraufhin wird´s ihm zu bunt und er geht zum Anwalt. Dieser setzt ein Schreiben auf, woraufhin der Telekomuikationsanbieter von der Geltendmachung der Posten absieht. Kann der Kunde nun seine Anwaltskosten von dem Telekomunikationsanbieter erstattet verlangen?

Gruß

Robby
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Rob-the-Top hat geschrieben:Der Originalfall lag auch etwas anderes. Also, ein Kunde bei einem Telekomunikationsanbieter bekommt eine Rechnung mit unbegründeten Posten. Diese rügt er ohne das irgendetwas passiert. Daraufhin wird´s ihm zu bunt und er geht zum Anwalt. Dieser setzt ein Schreiben auf, woraufhin der Telekomuikationsanbieter von der Geltendmachung der Posten absieht. Kann der Kunde nun seine Anwaltskosten von dem Telekomunikationsanbieter erstattet verlangen?

Gruß

Robby
Nein! Kein Verzug keine erorferlichen Kosten der Rechtsverfolgung!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Natürlich können Anwaltskosten zur Rechtsverteidigung aus materiellem Recht auch ohne Vorliegen von Verzug geltend gemacht werden. Zu solchen Fällen zählen unter anderem die Abwehr unberechtigter Forderungen (dann ggf. aus c.i.c.) oder die Abwehr der Geltendmachung eines noch nicht fälligen Anspruchs aus Vertrag mit anwaltlicher Hilfe (dann pVV, § 280 BGB) wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. In dem vorliegenden Fall dürfte ein solcher Anspruch aber nicht gegeben sein, denn die Kaufpreisschuld war mangels anderweitiger Abrede bereits fällig. Beide Parteien tragen ihre Anwaltskosten selbst.

Grüße
Steilpass

P.S.
Sehe jetzt erst, dass der Ausgangsfall bereits noch lebensnäher abgewandelt wurde. Daher nochmals die nachfolgende Faustregel: Die Anwaltskosten zur Abwehr einer Forderung sind aus materiellem Recht erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen einer negativen Feststellungsklage vorlagen. Welche das sind, dürft Ihr selbst nachschlagen. Die Abwandlung legt dies jedenfalls so ohne weiteres nicht unbedingt nahe, aber der Sachverhalt ist ja auch etwas dünn.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@ steilpass

ist zwar schon ein älterer beitrag, aber die begründung (vor allem für die faustformel) würde mich interessieren.

mein credo war bisher immer, dass der zu unrecht in anspruch genommene (kluge) schuldner sich verklagen lässt und erst dann einen anwalt nimmt, da die kostenerstattung in o. g. situation m. e. n. schwierig ist.

gruß twist
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