Hi Leute,
ich hab da mal so eine aufbautechnische Frage im Bezug auf den Zweiterwerb vom Nichtberechtigten bei einer Hypothek, im speziellen, wenn es um die Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147 BGB geht.
Wie soll man das am besten aufbauen. Entweder so
I. Anspruchsberechtigte muß Inhaber der Hypothek sein
1. Ersterwerb der Hypothek gem. §§ 873, 1113, 1115 BGB
2. Hypothek muß gem. §§ 1153 iVm §§ 398, 1154 BGB übergegangen sein
a. Übertragung der Forderung
aa. Einigung § 398 BGB
bb. Form
cc. Verfügungsbefugnis
b. Übergang der Hypothek kraft Gesetzes §§ 1153 I BGB
II. Anspruchsgegner muß Eigentümer sein, § 1148 BGB
oder eben so
I. Anspruchsberechtigte muß Inhaber der Hypothek sein
1. Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung
a. Einigung § 398 BGB
b. Form
c. Verfügungsbefugnis
2. Übergang der Hypothek kraft Gesetzes §§ 1153 I BGB
- Prüfung: Ersterwerb der Hypothek gem. §§ 873, 1113, 1115 BGB
II. Anspruchsgegner muß Eigentümer sein, § 1148 BGB
also, entweder zuerst den Ersterwerb und dann den Zweiterwerb oder andersrum oder ist das eigentlich egal?
Gruß,
Martin
Aufbau Zweiterwerb einer Hypothek?!
Moderator: Verwaltung
- schlafkatze
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- Registriert: Samstag 3. April 2004, 14:04
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
ich würde die zweite alternative nehmen. die hypothke folgt dem abgetretenen recht, aber eben nur, wenn sie auch besteht -> ersterwerb.
Der öffentliche Dienst braucht gar nicht für sich zu werben. Das ist wie Freibier auf der Wiesn, da braucht es auch keine konzertierten Marketinganstrengungen.
j 20.07.07
j 20.07.07
Hi,
danke schon mal.
Also ich favorisiere auch die zweite Alternative. Ich war nur etwas verwirrt, als ich in den Unterlagen von Jura Intensiv den ersten Aufbau gefunden habe, in einer Klausur von Ihnen, aber der zweite benutzt wurde?!?
Irgendwas scheint da nicht so ganz aufeinander abgestimmt zu sein!
Gruß,
Martin
danke schon mal.
Also ich favorisiere auch die zweite Alternative. Ich war nur etwas verwirrt, als ich in den Unterlagen von Jura Intensiv den ersten Aufbau gefunden habe, in einer Klausur von Ihnen, aber der zweite benutzt wurde?!?
Irgendwas scheint da nicht so ganz aufeinander abgestimmt zu sein!
Gruß,
Martin