Alternativverhältnis?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Alternativverhältnis?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Bin gerade am verzweifeln.

Folgendes: Person A verkauft dem B eine Sache für 1500 €, die nicht die vereinvarte Beschaffenheit hat. Der wahre Wert liegt so bei 1000 €.
Kann A in diesem Fall Schadensersatz fordern gem. § 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1, 440, wenn schon Minderung in Betracht kommt?

Es handelt sich doch um den selben Schaden.
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Sonntag 25. September 2005, 00:06, insgesamt 2-mal geändert.
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Baron
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Beitrag von Baron »

tatsächliche Lage : A hat 1500€ gezahlt und nur was im Wert von 1000€ bekommen.

hypothetische Lage : A hätte 1500€ gezahlt und wenn die Sache die vereinbarte Eigenschaft gehabt hätte auch was im Wert von 1500€ bekommen.


klingelt's ? :)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das der Schaden bei 500 liegt, ist klar. Aber so wie ich das verstehe kann er den Schaden nicht neben anderen rechten geltend machen.
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Mittwoch 21. September 2005, 12:54, insgesamt 1-mal geändert.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

er hat 1.500 bezahlt für eine sache die nur 1000 wert ist. hätte er dies vorher gewusst, hätte er die sache nicht oder nur für 1000 gekauft. demnach liegt wohl der schaden bei 500...klar? [-o<
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aber die Person hzat doch die Möglichkeit den Kaufpreis zu mindern oder komplett vom Vertrag zurückzutreten.

Dann liegt doch aber kein Schaden mehr vor, zB. wenn er den KP mindert.

Oder spielt das keine Rolle?
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

Doch. Natürlich. Minderung und SE aufgrund mangelbedingten Minderwerts sind daher ja auch nicht kumulativ anwendbar.
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke.
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Sonntag 2. Oktober 2005, 23:07, insgesamt 2-mal geändert.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wie seht ihr das?
furb
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Beitrag von furb »

Nachbesserung ist nicht unmöglich, jedoch wohl nach § 439 III verweigerbar.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

furb hat geschrieben:Nachbesserung ist nicht unmöglich, jedoch wohl nach § 439 III verweigerbar.
hätte ich jetzt auch so gesagt.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wovon kann man es denn abhängig machen, ob eine Nachbesserung möglich ist oder nicht? Gesetzesbegründung und Kommentare geben wenig Aufschluss.
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Sonntag 2. Oktober 2005, 23:08, insgesamt 2-mal geändert.
furb
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Beitrag von furb »

Es gelten die allg. Unmöglichkeitsregeln. Auch bei dem Fahrradbeispiel ist eine Nachbesserung möglich iSv real durchführbar; nur wird es hier ganz sicher unverhältnismäßig iSv § 439 III sein.
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