Kommission Gefahrübergang

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Kadet
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Kommission Gefahrübergang

Beitrag von Kadet »

Fall: Kommissionär erwirbt Sache für den Kommittenten. Bevor er sie zu dem Kommittenten transportieren kann, geht die SAche ohne sein Verschulden (§ 390 HGB) unter.

Frage: Wird der Kommissionär dann von seiner Leistungspflicht nach § 384 II HGB frei (§ 275 BGB) und vor allem was passiert mit dem Anspruch auf die Gegenleistung (Provision). Wird der Kommittent dann nach § 326 I BGB, § 394 HGB von der Provisionspflicht frei ?

Allgemein: Wer trägt die GEfahr des UNtergangs, wenn die Kommissionware nicht schuldhaft beim Kommmissionär untergeht?

Danke
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