Fall: Kommissionär erwirbt Sache für den Kommittenten. Bevor er sie zu dem Kommittenten transportieren kann, geht die SAche ohne sein Verschulden (§ 390 HGB) unter.
Frage: Wird der Kommissionär dann von seiner Leistungspflicht nach § 384 II HGB frei (§ 275 BGB) und vor allem was passiert mit dem Anspruch auf die Gegenleistung (Provision). Wird der Kommittent dann nach § 326 I BGB, § 394 HGB von der Provisionspflicht frei ?
Allgemein: Wer trägt die GEfahr des UNtergangs, wenn die Kommissionware nicht schuldhaft beim Kommmissionär untergeht?
Danke
Kommission Gefahrübergang
Moderator: Verwaltung
-
- Super Power User
- Beiträge: 1168
- Registriert: Montag 14. Juni 2004, 12:46