Fall: Gläubiger und Schuldner schließen einen Vertrag in den ein Dritter als geschützter (§ 241 II) mit einbezogen ist.
Aufgrund einer Pflichtverletzung des Gläubigers (Nicht des Schuldners) kommt es zu einer Vermögensschädigung des Dritten.
Ist es denkbar, dass der Dritte Ansprüche gegen den Gläubiger hat, der quasi auf seiner Seite steht. Die Figur des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte bezieht sich ja i.d.R. nur auf den Fall, dass der Schuldner eine Pflichtverletzung herbeiführt, die dem Dritten einen eigenen Anspruch auf Schadensersatz gibt ?
Vertrag mit Schutzwirkung
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Gläubiger gegenüber dem Schuldner und umgedreht; natürlich !
.......ich meinte aber ist der Gläubiger auch Schuldner zu Gunsten des auf seiner Seite einbezogenen Dritten ?
Bsp: Vater hat Wohnung bei Vermieter. Sohn wohnt mit in der Wohnung. Der Vater macht das Treppenhaus nicht sauber (Mietvertragliche Nebenpflichtverletzung)- dadurch fällt der SOhn und verletzt sich.
Dann hätte der Sohn aus dem Mietvertrag gegen seinen Vater einen SE Anspruch aus Schutzpflichtverletzung des Mietvertrags ?
Denn das Verschulden des auf seiner Seite einbezogenen Gläubigers müsste sich der Dritte hier jedenfalls nach 278 sonst wohl i.d.R. auch zurechnen lassen müssen .... ?
.......ich meinte aber ist der Gläubiger auch Schuldner zu Gunsten des auf seiner Seite einbezogenen Dritten ?
Bsp: Vater hat Wohnung bei Vermieter. Sohn wohnt mit in der Wohnung. Der Vater macht das Treppenhaus nicht sauber (Mietvertragliche Nebenpflichtverletzung)- dadurch fällt der SOhn und verletzt sich.
Dann hätte der Sohn aus dem Mietvertrag gegen seinen Vater einen SE Anspruch aus Schutzpflichtverletzung des Mietvertrags ?
Denn das Verschulden des auf seiner Seite einbezogenen Gläubigers müsste sich der Dritte hier jedenfalls nach 278 sonst wohl i.d.R. auch zurechnen lassen müssen .... ?
Kadet hat geschrieben:
Dann hätte der Sohn aus dem Mietvertrag gegen seinen Vater einen SE Anspruch aus Schutzpflichtverletzung des Mietvertrags ?
D
Nein! Merke, Vertrag iVm VSD kann nur immer dann Anwenung finden, wenn der Verletzte schutzbedürftig ist, dh keine anderweitige Befriedigung erlangen kann. Hier, wie schon gesagt, kann dies aus 823 BGB (Unterlassen, VSP: Beherrschung einer Gefahrenquelle etc.) oder evtl. aus Obhutspflichten 1664 --> ein Anspruch aus MietV iVm VSD fällt schon im Anwendungsbereich raus
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Bei einem VSD darf der in den Vertrag miteinbezogene lediglich keine eigenen gleichwertigen Ansprüche gegen den Schuldner haben.Tanja hat geschrieben: Merke, Vertrag iVm VSD kann nur immer dann Anwenung finden, wenn der Verletzte schutzbedürftig ist, dh keine anderweitige Befriedigung erlangen kann. Hier, wie schon gesagt, kann dies aus 823 BGB (Unterlassen, VSP: Beherrschung einer Gefahrenquelle etc.) oder evtl. aus Obhutspflichten 1664 --> ein Anspruch aus MietV iVm VSD fällt schon im Anwendungsbereich raus
Gleichwertig sind dabei nur vertragliche oder vertragsähnliche, da er sonst den Schwächen des Deliktsrecht (Nachweis des Verschuldens, Keine Vermögensschäden bei §823 I und Exkulpationsmöglichkeit) ausgesetzt wäre.
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Danke für die zahlreichen Antworten,
im Grundsatz kann ich mir also merken, dass der Dritte auf Seiten des Gläubigers keinen Anspruch gegen den Gläubiger (auf dessen Seite er steht) haben kann.
Sozusagen vertragliche Sekundäransprüche immer nur gegen den Geschäftsgegner ? Gilt das als allgemeines Prinzip im BGB ?
Es ist ja bei VSD umstritten, wann und ob sich der Dritte das (mit)Verschulden des Gläubigers anrechnen lassen muss. Wenn er sich dies anrechnen lassen muss, warum soll er ihn dann nicht aus der Pflichtverletzung haften lassen, denn die Schutzpflicht aus 241 wirkt doch in alle Richtungen des Vertragsverhältnisses ? OKay, kann auch sein dass ich mich hier total verrenne
Den Gedanken der Schutzbedürftigkeit, oder Subsidiarität hinter anderen Ansprüchen, möcht ich mal kurz zurückstellen, um mal zu hinterfragen ob die Konstellation dogmatisch nicht schon total pervers ist oder undenkbar.
im Grundsatz kann ich mir also merken, dass der Dritte auf Seiten des Gläubigers keinen Anspruch gegen den Gläubiger (auf dessen Seite er steht) haben kann.
Sozusagen vertragliche Sekundäransprüche immer nur gegen den Geschäftsgegner ? Gilt das als allgemeines Prinzip im BGB ?
Es ist ja bei VSD umstritten, wann und ob sich der Dritte das (mit)Verschulden des Gläubigers anrechnen lassen muss. Wenn er sich dies anrechnen lassen muss, warum soll er ihn dann nicht aus der Pflichtverletzung haften lassen, denn die Schutzpflicht aus 241 wirkt doch in alle Richtungen des Vertragsverhältnisses ? OKay, kann auch sein dass ich mich hier total verrenne
Den Gedanken der Schutzbedürftigkeit, oder Subsidiarität hinter anderen Ansprüchen, möcht ich mal kurz zurückstellen, um mal zu hinterfragen ob die Konstellation dogmatisch nicht schon total pervers ist oder undenkbar.