Hallo!
Ich stöbere gerade mal die §§ 823ff BGB durch und bin auf den § 827 S. 2 BGB gestoßen.
Dieser müsste dann ja auch auf Alkoholkonsum anwendbar sein.
Wo ist denn hier der richtige Unterschied zu § 823? Dort könnte man den Konsum ja auch in der Schuld prüfen. Zu den Promillegrenzen habe ich im Palandt soweit auch nichts gefunden. Welche Grundsätze sind denn da bzgl. der "die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand" anzuwenden?
Auch über bekannte Suchmaschinen habe ich dort nichts weiter gefunden, also auch kein Prüfungsschema mit Erläuterungen.
Falls jemand da mehr weiß, würde ich mich über eine Antwort sehr freuen.
Schöne Grüße
Crooks
Schadensersatz über § 827 BGB
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So richtig sicher bin ich mir da eben auch nicht. Also hinsichtlich S. 1 würde ich eine Anspruchsnorm auch eindeutig verneinen.
Nun habe ich mir S. 2 auch noch einmal intensiv angeschaut. Dort steht ja auch nur etwas von "Verantwortlichkeit", was man dann wohl doch als spezielle Regelung in dem 823er-Veschulden einbauen müsste.
Nur wann ist man denn in einem solchen Zustand? Bei 1,2,3 Promille?
Nun habe ich mir S. 2 auch noch einmal intensiv angeschaut. Dort steht ja auch nur etwas von "Verantwortlichkeit", was man dann wohl doch als spezielle Regelung in dem 823er-Veschulden einbauen müsste.
Nur wann ist man denn in einem solchen Zustand? Bei 1,2,3 Promille?