Bösgläubiger Besitzdiener!

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Mr Dudi hat geschrieben:
Soergel/Henssler, Münch/Quack, Staudinger/Wiegand und auch Erman/Michalski meinen das es bei Einschaltung von Besitzdienern (Dritter) in den Besitzerwerb es nicht auf deren bösen Glauben ankommt.
Es wird also gar nicht groß diskutiert wie und womit (§§ 166 oder 831), sondern deren Bösgläubigkeit wird einfach "unter den Tisch gekehrt"!

Warum da solche Unterschiede gemacht werden habe ich noch nicht so recht verstanden, glaube aber das hat 1. was mit der Deliktischen Haftung und 2. mit der Anknüpfung des guten Glaubens (einmal Eigentum des Veräußerers und einmal Recht zum Besitz) zu tun.

Wenn da jemand noch Einwände hat bitte melden!!
Kann schon sein, dass die Bösgläubigkeit des Besitzdieners bei 929, 932 grundsätzlich keine Rolle spielt (ich werde mal nachschauen, ob es da auch noch aA gibt).
Wegen der Anwendung von 166 bzw. 831: Der Unterschied liegt bei 929, 932 u.a. darin, dass der Besitzdiener den Gegenstand erst noch übergeben bekommen muss (ist also schon vor/bei Überagbe "bösgläubig").

990 setzt dagegen voraus, dass der Gegenstand schon in der Obhut des Besitzdieners ist. Deswegen sieht man es wohl in diesem Fall eher als gerechtfertigt an, eine Bösgläubigkeit des BD dem Besitzer zuzurechnen.

Aber ob das eine Erklärung ist ? :-k ....es wird wohl so sein, dass im Falle des gutgl. Erwerbs einfach das Interesse am Verkehrsschutz höher stehen muss. Eine andere Begründung für die unterschiedliche Behandlung fällt mir momentan auch nicht ein.
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