Hallo,
A bucht bei Reiseveranstalter R eine all-inclusive Reise. Im Hotel fällt ihm ein Kronleuchter auf den Kopf.
Haften hier der Reiseveranstalter und der Hotelbesitzer als Gesamtschuldner (R aus § 651f und der Hotelbesitzer aus § 823)
Dass § 823 bei dem Hotelbesitzer (+) ist, setzte ich mal voraus
Reiserecht
Moderator: Verwaltung
bei dem Hotel ist nicht nur 823 einschlägig, du hast mit dem Hotel auch einen eigenen Vertrag über den Haftungsansprüche geltend gemacht werden können, bei Verletzungen.
Um auf deine Frage zu kommen, ja, es liegt Gesamtschuldnerische Haftung vor! Die Haftung aus 651f wurde eingeführt, um dem Reisenden einen inländischen Haftungsgegner zu geben und so die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu erleichtern. Das ändert aber nichts daran, dass Veranstalter und Hotel Gesamtschuldner sind.
Um auf deine Frage zu kommen, ja, es liegt Gesamtschuldnerische Haftung vor! Die Haftung aus 651f wurde eingeführt, um dem Reisenden einen inländischen Haftungsgegner zu geben und so die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu erleichtern. Das ändert aber nichts daran, dass Veranstalter und Hotel Gesamtschuldner sind.
- Baron
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das stimmt aber glaube ich nichtbei dem Hotel ist nicht nur 823 einschlägig, du hast mit dem Hotel auch einen eigenen Vertrag über den Haftungsansprüche geltend gemacht werden können, bei Verletzungen.
bei einem reisevertrag gibt es nur einen vertrag zw. dem reisenden und dem reiseveranstalter (651a). der hotel-typ ist lediglich erfüllungsgehilfe des veranstalters (278), so dass mit ihm kein eigener vertrag besteht.
also wir haben das mal in dem Zusammenhang gelernt: Reiserveranstalter ist gleichzeitig Ausführender --> da hat man Ansprüche sowohl aus dem ReiseV als auch aus fiktiven Vertragsverhältnissen, sei es Miete etc., mit der Begründung, dass man hier nicht schlechter stehen dürfe, als wenn beide auseinanderfallen --> das heißt für mich, dass zwischen dem Reisenden und dem Ausführenden auch eigene Vertragsbeziehungen bestehen.Baron von Igidor hat geschrieben:
bei einem reisevertrag gibt es nur einen vertrag zw. dem reisenden und dem reiseveranstalter (651a). der hotel-typ ist lediglich erfüllungsgehilfe des veranstalters (278), so dass mit ihm kein eigener vertrag besteht.
Belehr mich aber ruhig eines besseren *G*
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Danke für die Antworten!
Es liegt zwar kein eigener Vertrag mit dem Hotel vor, der Vertrag Reiseveranstalter-Hotel ist aber sowohl Vertrag zu Gunsten des Reisenden als auch Vertrag mit Schutzwirkung für den Reisenden
@ Tanja:Tanja hat geschrieben:bei dem Hotel ist nicht nur 823 einschlägig, du hast mit dem Hotel auch einen eigenen Vertrag über den Haftungsansprüche geltend gemacht werden können, bei Verletzungen.
Es liegt zwar kein eigener Vertrag mit dem Hotel vor, der Vertrag Reiseveranstalter-Hotel ist aber sowohl Vertrag zu Gunsten des Reisenden als auch Vertrag mit Schutzwirkung für den Reisenden