A und B schließen einen Vertrag des Inhaltes, daß sich B verpflichtet, Gesellschaftsanteile von C zu erwerben, sowie C (xy) gemacht hat.
Bedarf diese Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beuurkundung als Vorvertrag zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen, § 15 III, IV GmbhG?
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- Bart Wux
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"Attempted murder. Now honestly, what is that? Do they give a Nobel Prize for attempted chemistry?"
Robert Underdunk Terwilliger
Robert Underdunk Terwilliger
also grds sind ja auch Nebenabreden in einem formbedürftigen Vertrag formbedürftig. das könnte man hier so auslegen, dass nichts anderes gelten kann, wenn erst die Nebenabrede und erst später der formbedürftige Vertrag geschlossen werden, denn der Vertragspartner ist hier genauso schutzwürdig.
Denn schließlich muss B bereits jetzt über die Folgen dieser Vereinbarung informiert sein, nicht erst, wenn C seinen Teil erfüllt hat und B dann zum Abschluss des formbedürftigen Vertrags gezwungen ist.
Denn schließlich muss B bereits jetzt über die Folgen dieser Vereinbarung informiert sein, nicht erst, wenn C seinen Teil erfüllt hat und B dann zum Abschluss des formbedürftigen Vertrags gezwungen ist.