unwirksame Schönheitsreparaturklausel

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gelöschter Nutzer

unwirksame Schönheitsreparaturklausel

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

ich bin im Rahmen meiner Examensvorbereitung auf ein Urteil des BGH (VIII ZR 361/03) gestoßen. Dabei ging es um durch Formularmietvertrag auf die Mieter abgewälzte Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen.

Unstreitig ist, daß im Falle einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel die Schönheitsreparaturen vom Mieter nicht vorgenommen werden müssen. Auch kann der Vermieter keine Schadenersatzansprüche für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen mit der geleisteten Mietkaution aufrechnen.

Soweit so klar. Nun zu meiner Frage:

Angenommen ein Mieter führt trotz unwirksamer Klausel in Unkenntnis der Rechtslage die Schönheitsreparaturen durch und streicht z.B. die Wohnung.
Hat der Mieter nun Ansprüche gegen den Vermieter?
Auf Anhieb sind mir GoA und EBV eingefallen, die aber wohl ausscheiden (Fremdgeschäftsführungswille und Vindikationslage).
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung? Bis jetzt habe ich nichts gefunden, was gegen diesen Anspruch spricht.

Ein Urteil, das sich mit dieser Problematik befaßt, habe ich leider nicht gefunden.
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Auslegeware
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Beitrag von Auslegeware »

Hallo,

ich würde spontan den FremdGeschFWillen nicht so schnell ausschließen und über 539 dann zu GoA kommen.

Wie begründest du das Fehlen des FGW?


Grüße
Es darf in diesem Thread wieder zu einem kollegialen Umgangston zurückgefunden werden.
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dionysos
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Beitrag von dionysos »

Auslegeware hat geschrieben:Hallo,

ich würde spontan den FremdGeschFWillen nicht so schnell ausschließen und über 539 dann zu GoA kommen.

Wie begründest du das Fehlen des FGW?


Grüße
Damit, dass der Mieter sich durch die (von ihm unbemerkt) unwirksame Klausel vertraglich verpflichtet fühlt, die Ausbesserungen vorzunehmen!?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

man könnte noch an 280, 283 denken: Schuldverh. ist der MietV, Unmöglichkeit wg. Zweckerreichung, SE ist halt zu diskutieren, ob das evtl. nur Aufwendung ist, aber kann man viell so argumentieren, dass der Mieter nicht gestrichen hätte, wenn er gewusst hätte, dass er dazu nicht verpflichtet ist und deshalb schon Schaden

ansonsten hätt ich auch 812 angedacht, wg Befreiung von Verbindlichkeit
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Beitrag von Auslegeware »

dionysos hat geschrieben:
Auslegeware hat geschrieben:Hallo,

ich würde spontan den FremdGeschFWillen nicht so schnell ausschließen und über 539 dann zu GoA kommen.

Wie begründest du das Fehlen des FGW?


Grüße
Damit, dass der Mieter sich durch die (von ihm unbemerkt) unwirksame Klausel vertraglich verpflichtet fühlt, die Ausbesserungen vorzunehmen!?
Ich bin da nicht so fit, würde aber sagen, dass es ein eigenes und zugleich fremdes Geschäft ist. Es genügt, dass das Geschäft nach seiner äußeren Erscheinung nicht nur dem Handelnden, sondern auch dem anderen zugute kommt, denn die Wahrung auch eigener Interessen schließt den Fremdgeschäftsführungswillen nicht aus.
Es darf in diesem Thread wieder zu einem kollegialen Umgangston zurückgefunden werden.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich würde soweit gehen zu sagen, daß es ausschließlich ein objektiv fremdes Geschäft ist. Die Wohnung steht im Eigentum des Vermieters und die Klausel ist unwirksam (keine Verpflichtung des Mieters). M.E. also überhaupt kein Geschäft des Mieters.

Ob die GoA am Fremdgeschäftsführungswillen scheitert, ist fraglich. Die Tatsache, daß der Mieter irrig davon ausgeht, zur Renovierung verpflichtet zu sein ändert ja nichts daran, daß er sowohl wissentlich als auch willentlich die Wohnung des Vermieters streicht. U.U. könnte man darin einen "unbeachtlichen Motivirrtum" sehen, wenn man das so bezeichnen kann.

Die GoA könnte aber deshalb ausscheiden, da sie das vorrangige gesetzliche Rückabwicklungsverhältnis der §§ 812 ff. übergeht.

Ob beim Tätigwerden außerhalb eines bestehenden Vertrages oder bei nichtigem Vertrag GoA oder Bereicherungsrecht anzuwenden ist, scheint zwischen BGH und Rechtslehre umstritten zu sein.

Ich habe jedenfalls ein Urteil gefunden (LG Freiburg, Urt. v. 04.12.2003 - 3 S 402/02):

"Führt der Mieter – insbesondere wie hier nach entsprechender Aufforderung durch den Vermieter – auf Grund unwirksamer Renovierungsvereinbarung im Formularmietvertrag bei Auszug Schönheitsreparaturen aus, so haftet der Vermieter aus ungerechtfertigter Bereicherung in der Regel in Höhe der für die Arbeiten aufgewandten erforderlichen Kosten"

Eine Begründung wird leider nicht geliefert, da das Urteil auf die Vorinstanz verweist, die mir nicht zugänglich ist.
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