gutgläubiger Erwerb
Moderator: Verwaltung
gutgläubiger Erwerb
V verkauft dem K unter Eigentumsvorbehalt ein Pferd. Da K nicht die notwendigen Raten zahlt, tritt V vom Vertrag zurück und verlangt die Herausgabe des Pferdes.
K windet sich und versucht V zu überreden, doch noch einer Ratenzahlung zuzustimmen. V lehnt ab und verlangt erneut die Herausgabe.
Nun behauptet K – wahrheitswidrig – das Tier sei vor zwei Monaten leider verstorben. Weiterhin verkauft er das Tier an den gutgläubigen D.
Kann D Eigentum erwerben oder scheitert der Erwerb an § 935 BGB?
K windet sich und versucht V zu überreden, doch noch einer Ratenzahlung zuzustimmen. V lehnt ab und verlangt erneut die Herausgabe.
Nun behauptet K – wahrheitswidrig – das Tier sei vor zwei Monaten leider verstorben. Weiterhin verkauft er das Tier an den gutgläubigen D.
Kann D Eigentum erwerben oder scheitert der Erwerb an § 935 BGB?
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Re: gutgläubiger Erwerb
Kann er, wenn K eine entsprechende WE abgibt.KlausBuchmann hat geschrieben:Weiterhin verkauft er das Tier an den gutgläubigen D.
Kann D Eigentum erwerben oder scheitert der Erwerb an § 935 BGB?
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
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So ist es. Die schillernde Welt des Zivilrechts...KlausBuchmann hat geschrieben:Das würde bedeuten, dass trotz der offensichtlich vorliegenden Unterschlagung durch K kein Abhandenkommen vorliegt?
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
Wie sieht es aber mit dem Rücktritt vom Vertag und dem Herausgabeverlangen des V an K aus. Das zeigt doch eigentlich genau das Gegenteil. Zwar zunächst freiwillig weggegeben, nun aber Rückforderung.Daniel22 hat geschrieben:Genau, Unterschlagung begründet kein Abhandenkommen. Das ist auch gerechtfertigt, da der Eigentümer die Sache schließlich zunächst freiwillig weggegeben hat.
naja, das ändert aber nichts an der Tatsache das zunächst freiwillig weggegeben wurde.
Und bis zum Erwerb bestehen ja Herausgabeansprüche sowohl aus Vertrag (Rücktritt) wie aus 985.
Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen (also Unterschlagung usw.) eben den gutgläubigen Erwerber als schutzwürdiger angesehen als den Eigentümer. In diesem Fall wiegt dann der Rechtsschein des Besitzes höher als das Interesse des Eigentümers.
Und bis zum Erwerb bestehen ja Herausgabeansprüche sowohl aus Vertrag (Rücktritt) wie aus 985.
Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen (also Unterschlagung usw.) eben den gutgläubigen Erwerber als schutzwürdiger angesehen als den Eigentümer. In diesem Fall wiegt dann der Rechtsschein des Besitzes höher als das Interesse des Eigentümers.