Fragen zu OLG Oldenburg 8 U 93/05

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Christoph
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Fragen zu OLG Oldenburg 8 U 93/05

Beitrag von Christoph »

Moin,

nachdem ich gerade meinen Account neu angelegt habe möcht ich ein paar Fragen zu dem o.g. Urteil los werden, das ihr u.a. hier (Verwaister Link http://www.jurpc.de/rechtspr/20050090.htm automatisch entfernt) findet (unten angegebene Rn beziehen sich auf dieses Dokument). Der SV ist IMHO nicht weiter spannend, nur mit einigen Ausführungen in der Begründetheit habe ich Probleme:

1) Warum ist die AGL hier §§ 280 I, III, 281 I (Rn. 12), wo der Senat doch unter Rn. 20 ausführt, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich weiterverkauft wurde? Müsste es nicht §§ 280 I, 283 sein, weil dem Verkäufer die Erfüllung rechtlich unmöglich ist, § 275 I?
2) Wieso soll vorliegend § 119 II von der Mängelhaftung verdrängt werden (Rn. 17 aE)? Dies setzt AFAIK Gefahrübergang nach § 446 voraus, zu dem es hier wg. der Weiterveräußerung doch gar nicht mehr kommen konnte, oder?
3) Selbst wenn aber Sachmängelhaftung einschlägig wäre, wie kann man dann in einem "darauf-kommt-es-hier-nicht-an"-Schluß (Rn. 19) den Gewährleistungsausschluss übergehen? Kommt es nicht gerade entscheidend darauf an, ob dieser greift, weil sonst wegen der in Rn. 17 unterstellten Sachmangelhaftung das SchuldR-AT, und damit § 280 I, III nur i.V.m. §§ 437 ff. einschlägig ist?

Ich hoffe, die Antworten sind nicht allzu offensichtlich - hab im SchuldR schon wieder so viel vergessen :-(
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

3.)Nicht -oder Schlechterfüllung kann auch ohne Gefahrübergang vorliegen. Dann sind nur die 280, 281 anwendbar.

2.) Soweit ich weiß wendet eine Ansicht die 434ff. auch vor Gefahrübergang an, wenn die Mängelbeseitigung unmöglich ist.

1.) Am Schluss steht ja, dass der Verkäufer "inzwischen" weiterverkauft hat. Demnach müssten ja für den Zeitraum vorher die 280, 281 anwendbar sein. Oder versteh ich da was falsch ?
Christoph
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Beitrag von Christoph »

Daniel22 hat geschrieben:3.)Nicht -oder Schlechterfüllung kann auch ohne Gefahrübergang vorliegen. Dann sind nur die 280, 281 anwendbar.
Klar. Mein Problem war der Gedankengang, an der einen Stelle das Vorliegen der Gewährleistung dezidiert zu bejahen (Rn. 17), um dann weiter unten es dahingestellt zu lassen, ob der Haftungsausschluß wirksam ist, nur weil sich hier dieselbe Rechtsfolge auch aus dem SchuldR-AT ergibt.
Daniel22 hat geschrieben:2.) Soweit ich weiß wendet eine Ansicht die 434ff. auch vor Gefahrübergang an, wenn die Mängelbeseitigung unmöglich ist.
Die Meinung kannte ich leider nicht, muss ich mal nach suchen. Allerdings relativiert es das oben gesagte doch auch nicht, oder? Stehen SchuldR-AT und §§ 434 ff. nicht notwendigerweise in einem Exklusivitätsverhältnis? Kann also nicht entweder nur §§ 280 I, III, 281 einschlägig sein (dann würde aber §§ 434ff. nicht § 119 II sperren) oder nur §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I (dann kann aber als AGL nicht nur § 280 stehen bleiben & man muss sich mit dem Gewährleistungsausschluss beschäftigen)? Oder hab ich da einen dicken Denkfehler? :-k
Daniel22 hat geschrieben:1.) Am Schluss steht ja, dass der Verkäufer "inzwischen" weiterverkauft hat. Demnach müssten ja für den Zeitraum vorher die 280, 281 anwendbar sein. Oder versteh ich da was falsch ?
Nein, stimmt schon. Irgendwie hatte ich wohl Bedenken für die Pflichtverletzung auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen, als für den Haftungsausfüllenden Tatbestand. Ist hier aufgrund der identischen Rechtsfolge auch wiederum nicht weiter relevant, aber wäre denn der Ansatz über §§ 280 I, III, 283 vertretbar gewesen? Mir geistert so die Vorstellung im Kopf, der Verkäufer hätte den Wagen ja auch nach Urteilsverkündung weiterveräußern können, und dann wäre ein Anspruch aus § 283 ja unproblematisch.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

marlin4 hat geschrieben:
Daniel22 hat geschrieben:2.) Soweit ich weiß wendet eine Ansicht die 434ff. auch vor Gefahrübergang an, wenn die Mängelbeseitigung unmöglich ist.
Die Meinung kannte ich leider nicht, muss ich mal nach suchen. Allerdings relativiert es das oben gesagte doch auch nicht, oder? Stehen SchuldR-AT und §§ 434 ff. nicht notwendigerweise in einem Exklusivitätsverhältnis? Kann also nicht entweder nur §§ 280 I, III, 281 einschlägig sein (dann würde aber §§ 434ff. nicht § 119 II sperren) oder nur §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I (dann kann aber als AGL nicht nur § 280 stehen bleiben & man muss sich mit dem Gewährleistungsausschluss beschäftigen)? Oder hab ich da einen dicken Denkfehler? :-k
Ich habe vor kurzem auch mal gelesen, dass die h.M. den Ausschluss von 119 II schon bejaht, wenn der Anfechtungsgrund in irgend einer Weise die gewöhnlichen/vereinbarten Eigenschaften der Sache betrifft. Also das insofern auch gar kein Gefahrübergang und Einschlägikeit des Gewährleistungsrechts vorliegen muss.
....kann aber auch sein, dass ich da jetzt was durcheinander bringe 8-[
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Daniel22 hat geschrieben: Ich habe vor kurzem auch mal gelesen, dass die h.M. den Ausschluss von 119 II schon bejaht, wenn der Anfechtungsgrund in irgend einer Weise die gewöhnlichen/vereinbarten Eigenschaften der Sache betrifft. Also das insofern auch gar kein Gefahrübergang und Einschlägikeit des Gewährleistungsrechts vorliegen muss.
....kann aber auch sein, dass ich da jetzt was durcheinander bringe 8-[
Lorenz z.B. sieht das so. Es genügt, wenn sich der Irrtum auf eine Eigenschaft bezieht, die Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein kann.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

nochmal zu 2.:
mänglehaftung bedeutet ja auch Nacherfüllungsanspruch etc. und das ist vorrangig vor 119II. Ich denke, was damit gemeint sein soll, ist, dass man sich nicht durch 119II einer etwaigen Mängelhaftung entziehen kann (die evtl. auch erst später eintreten kann) und 119II ist ja eh ganz eng zu sehen.
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