§ 323 II Nr.3

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gelöschter Nutzer

§ 323 II Nr.3

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Eine kleine Frage, ich steh da gerade auf dem Schlauch:

V verkauft K ein Auto. Sie einigen sich, dass das Auto am 23. des Monats geliefert werden soll.
Auf dem Weg zum K hat der V aber einen unverschuldeten Unfall und der Wagen erleidet einen erheblichen Schaden. Als der V dem K dies mitteilt will der K natürlich vom Vertrag zurücktreten.

Entfällt hier wohl die erforderliche Fristsetzung gem. § 323 II Nr.3?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Bei Unfallwagen liegt regelmäßig Unmöglichkeit vor. Dann geht es auch über § 326 V.

alternativ Minderung (§ 326 I, S.2).
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Baron
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Beitrag von Baron »

326 V.


mann.... der Daniel war schon wieder schneller... das war ja schon gestern so. :)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Baron von Igidor hat geschrieben:326 V.
mann.... der Daniel war schon wieder schneller... das war ja schon gestern so. :)
\:D/
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Daniel22 hat geschrieben:Dann geht es auch über § 326 V.
Aber mann könnte es auch über § 323 II Nr.3 probieren?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Würde ich nicht sagen, denn wenn die Voraussetzungen des 326 V vorliegen ist das die speziellere Regelung.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

nicht die speziellere. die schließen sich gegenseitig aus. bei unmöglichkeit § 326 V
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Baron
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Beitrag von Baron »

Aber mann könnte es auch über § 323 II Nr.3 probieren?
man könnte jedes schuldverhältnis auch über 242 lösen.... nur gibt es da ein paar sonderregelungen im bgb :)
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