Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht
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Gelöschter Nutzer
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von Gelöschter Nutzer » Mittwoch 24. August 2005, 16:13
Eine kleine Frage, ich steh da gerade auf dem Schlauch:
V verkauft K ein Auto. Sie einigen sich, dass das Auto am 23. des Monats geliefert werden soll.
Auf dem Weg zum K hat der V aber einen unverschuldeten Unfall und der Wagen erleidet einen erheblichen Schaden. Als der V dem K dies mitteilt will der K natürlich vom Vertrag zurücktreten.
Entfällt hier wohl die erforderliche Fristsetzung gem. § 323 II Nr.3?
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von Gelöschter Nutzer » Mittwoch 24. August 2005, 16:22
Bei Unfallwagen liegt regelmäßig Unmöglichkeit vor. Dann geht es auch über § 326 V.
alternativ Minderung (§ 326 I, S.2).
Baron
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von Baron » Mittwoch 24. August 2005, 16:23
326 V.
mann.... der Daniel war schon wieder schneller... das war ja schon gestern so.
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von Gelöschter Nutzer » Mittwoch 24. August 2005, 16:24
Baron von Igidor hat geschrieben: 326 V.
mann.... der Daniel war schon wieder schneller... das war ja schon gestern so.
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von Gelöschter Nutzer » Mittwoch 24. August 2005, 16:27
Daniel22 hat geschrieben: Dann geht es auch über § 326 V.
Aber mann könnte es auch über § 323 II Nr.3 probieren?
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von Gelöschter Nutzer » Mittwoch 24. August 2005, 16:36
Würde ich nicht sagen, denn wenn die Voraussetzungen des 326 V vorliegen ist das die speziellere Regelung.
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von Gelöschter Nutzer » Mittwoch 24. August 2005, 16:52
nicht die speziellere. die schließen sich gegenseitig aus. bei unmöglichkeit § 326 V
Baron
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von Baron » Mittwoch 24. August 2005, 17:27
Aber mann könnte es auch über § 323 II Nr.3 probieren?
man könnte jedes schuldverhältnis auch über 242 lösen.... nur gibt es da ein paar sonderregelungen im bgb