Rechtsschein

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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dionysos
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Rechtsschein

Beitrag von dionysos »

Damit ein Rechtsschein wirksam entsteht, muss der Stellvertreter dem Dritten die Vollmachtsurkunde vor dem oder bei dem Abschluss des Vertretergeschäfts vorlegen.

Wie ist es aber, wenn der Stellvertreter die Urkunde erst nach der Einigung, aber vor der notariellen Beurkundung des Vertrags vorlegt? Reicht das aus, vorausgesetzt, der Vertreter hat von Anfang an erklärt, im Namen des Vertretenen zu handeln? Ein paar Quellen dazu wären klasse, ich finde grad nichts dazu.

Ich würde vermuten, dass es nicht reicht, weil der Geschäftsgegner mehr auf die Aussage des Vertreters vertraut hat, und weniger auf die Urkunde. Bin mir aber nicht sicher.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die §§ 170-173 schützen das Vertrauen des Vertragspartner auf den Bestand der Vollmacht. Ob er dem Vertragspartner die Urkunde der Vollmacht, wenn es eine solche gibt, übergibt oder nicht ist unerheblich.

Tip:Rüthers/Stadler §30 Rn. 34 Aufl. 11
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

"... und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt."

Tipp: Gesetz lesen.
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