mietrecht

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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profdrjura
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mietrecht

Beitrag von profdrjura »

bei wohnungsbesichtigung vor rückgabe der wohnung erklärt die protokollantin (im auftrag des vermieters), dass die klausel (schönheitsreperaturen) im mietsvertrag unwirksam sind und dass keine schönheitsreperaturen durchzuführen sind. 1 moant nach der wohnungsbesichtigung erklärt der vermieter, dass nicht die gesamte klausel unwirksam ist und beharrt auf die schönheitsreperaturen. kann man sich auf die aussagen der person berufen, die die wohnungsbesichtigung durchgeführt hat und dies im auftrag des vermieters? ist es nicht ein auftragsverhältnis?
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