ZPO: Aufbau bei Klagenhäufung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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BuggerT
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ZPO: Aufbau bei Klagenhäufung

Beitrag von BuggerT »

Ich habe die letzten Tage ZPO nachgelernt; dazu hab ich allerdings erstmals kein Lehrbuch, sondern "nur" das Hemmer-Script zur ZPO I durchgearbeitet.

Jetzt habe ich da eine Aufbau-Frage; hab das nicht ganz verstanden.

Nehmen wir an, jemand macht gegen mehrere Beklagte mehrere prozessuale Ansprüche geltend. Dann liegt ja ein Fall der obj. wie subj. Klagehäufung vor; letztere wird auch als Streitgenossenschaft bezeichnet.

Nun schreibt Hemmer in seinem Script bezüglich der Prüfung einer kumulativen Klagenhäufung:
1. Sind die Klagen zulässig?
2. Ist die Klagenhäufung zulässig?
3. Sind die Klagen begründet?
(Hemmer/Wüst/Tyroller, ZPO I, Rn 326)

Nehmen wir an, jemand verklagt 3 verschiedene Personen (als Gesamtschuldner) und stellt 3 Klageanträge.
Müsste ich dann zunächst 9 Zulässigkeitsprüfungen vornehmen 8-[ ??? Oder verstehe ich o.g. Nummer 1 völlig falsch?


Kann mir das jemand kurz erklären? Hat vielleicht jemand einen Fall mit Lösung zur obj./subj. Klagehäufung, an dem ich mir das verdeutlichen kann?

Gibt es zur ZPO I ein gutes Fallbuch, wo mir auch solche Aufbaufragen erklärt werden?


Bin für jeden Tipp dankbar :wink2:.


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

9 mal Zulässigkeit prüfen, da wär man aber beschäftigt *G*. Nein, das ganze läuft anders: zuerst prüfst du die 3 Zulässigkeiten, entweder getrennt oder wenn bei allen die gleichen Probleme drin sind, kann man das auch in einem prüfen und innerhalb der Prüfung unterteilen. Als 2. Punkt, nach der Zulässigkeit und vor der Begründetheit prüfst du dann subj. Klagenhäufung und da innerhalb noch als eigenen Punkt die obj. Klagenhäufung (wg die ist notwendigerweise immer in der subj. KH mit drin).
Und wenn es jetzt doch ein bissel zu viel durcheinander war, zur Veranschaulichung:

1. Zulässigkeiten
a) gg A
b) gg B
c) gg C
2. Subj. Klagenhäufung
a) Streitgenossenschaft
aa) einfache
bb) notwendige
b) obj. Klagenhäufung § 260
3. Begründetheit
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Danke für die schnelle Antwort :wink2:! So ganz kapiert hab ich es aber immer noch nicht - befürchte ich 8-[ .

Ich fang mal an...

Bei den Zulässigkeiten prüfe ich also ganz normal, wie wenn der Kläger jeweils nur gegen einen Beklagten vorgehen würde. Mir fallen auf Anhieb folgende Punkte ein, wo es Unterschiede zwischen den einzelnen geben könnte:

- örtliche Zuständikeit
wenn die Personen verschiedene allg. Gerichtsstände haben, zB weil sie ihren Wohnsitz an unterschiedlichen Orten haben;
dann könnte aber ein besonderer Gerichtsstand vorliegen, so dass trotzdem nach Wahl des Klägers (§ 35 ZPO) bei allen drei Beklagten dasselbe Gericht zuständig ist (Bsp: § 32 ZPO, § 20 StVG)

- Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit
wenn zB ein Beklagter eine GmbH oder AG usw ist

Ansonsten fallen mir aber im Moment keine Unterschiede ein. Sollte man trotzdem alles sauber einzeln prüfen, ggfs. mit Verweisungen nach oben? Oder zusammen und nur an o.g. Punkten differenzieren?


Aber wo bringe ich die restlichen beiden Klageanträge unter? Oder meinst du so:

1. Zulässigkeiten?
a) Klageantrag_1 gegenüber A, B, C
b) Klageantrag_2 gegenüber A, B, C
c) Klageantrag_3 gegenüber A, B, C

Und wo prüfe ich dann, ob die drei Klageanträge überhaupt zulässigerweise verbunden werden können, zB zwei Anträge auf Leistung, einer auf Feststellung?


Oh je, ich blick immer noch nicht durch 8-[ .


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also:
die Zulässigkeiten kannst du entweder so:
1. Zulässigkeit A
2. Zulässigkeit B
3. Zulässigkeit C
oder
1. Zulässigkeit der klagen
a) gerichtsbezogene Vss.
aa) A
bb) B
cc) C
b) personenbezogene Vss.
aa) A
bb) B
cc) C
c) streitgegenstandsbezogene Vss
aa) A
bb) B
cc) C
2. Klagenhäufung
...
prüfen.
Ob die Klagen dann verbunden werden können, das prüft man alles innerhalb der Klagenhäufung, denn wenn da ein Hindernis besteht, dann werden die Klagen ja nicht unzulässig, sondern es wird halt jede einzeln verhandelt.
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Ok danke, jetzt verstehe ich, wie du das meinst.

Also unterteile ich nicht nach den Klageanträgen, sondern nach den Beklagten.

Ich muss mir das unbedingt noch an einem Fall ansehen. Falls also jemand einen guten Fall dazu hat oder kennt, bitte melden :wink2:.


grtz
BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Es ist mir wirklich schon peinlich, aber ich verstehe es wohl immer noch nicht wirklich. Ich habe heute das ZPO-Fallrepetitorium vom Zimmermann in der Hand gehabt; leider war es eine alte Auflage aus dem Jahr 1999.

In Fall 108 ging es im Wesentlichen um folgende Konstellation (ich hab mir dummerweise keine Kopie gemacht - also nur so ungefähr):

X wird bei einem Verkehrsunfall verletzt. Er verklagt A als Fahrzeugführer, B als Fahrzeughalter und die C-Versicherung, bei der B das Fahrzeug haftpflichtversichert hatte.
X will (1) Schadensersatz, (2) ein angemessenes Schmerzensgeld von mind. 10.000 DM und (3) die Feststellung, dass die Beklagten auch für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall haften.


Leider waren die Ausführungen bei Zimmermann sehr knapp. Könnte mir vielleicht jemand (speziell zu Tanja blick :D ) an diesem Beispiel erklären, wie ich das in einer Klausur aufbauen müsste?

Ich habe ja A, B und C als Beklagte; außerdem habe ich die Klageanträge 1-3.


Sorry, dass ich mich hier so dumm anstelle :wink2:.
Tanja hat geschrieben:Also:
die Zulässigkeiten kannst du entweder so:
1. Zulässigkeit A
2. Zulässigkeit B
3. Zulässigkeit C
Muss ich dann weiter unterteilen in die einzelnen Klageanträge? Also so...

1. Zulässigkeit A
a) Klage auf Schadensersatz
b) Klage auf Schmerzensgeld
c) Klage auf Feststellung ...

2. Zulässigkeit B
a) Klage auf Schadensersatz
....

Aber dann wäre ich ja wieder bei 9 Zulässigkeitsprüfungen 8-[. Ich mach es mir wohl einfach zu kompliziert #-o.


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

also noch schwerer gehts ja wohl echt nimmer, oder? :D
da hast du ja bei jedem allein schon ne obj. klagenhäufung für SE und Schmerzensgeld (wg. beides Leistungsklagen) und dann noch zusätzlich ne subj. Klagenhäufung.... :-k
also ganz ehrlich, ich wüsste jetzt auch keine andere Möglichkeit, wie du sie gebracht hast, und ich bin mir auch nicht sicher, ob das hier überhaupt ne Streitgenossenschaft ist, oder ob hier nur eine Streitverkündung möglich ist, weil die Haftungsgrundlagen verschieden sind...
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Tanja hat geschrieben:also noch schwerer gehts ja wohl echt nimmer, oder? :D
da hast du ja bei jedem allein schon ne obj. klagenhäufung für SE und Schmerzensgeld (wg. beides Leistungsklagen) und dann noch zusätzlich ne subj. Klagenhäufung.... :-k
Ganz genau _das_ war immer mein Problem :D. Dennoch danke für deine Mühen :wink2:.
ich bin mir auch nicht sicher, ob das hier überhaupt ne Streitgenossenschaft ist
Doch, das ist sogar ein ganz typischer Fall für eine (einfache) Streitgenossenschaft. Bei einem Unfall wird in der Regel immer der Fahrzeugführer, Fahrzeughalter und die Versicherung samtverbindlich (als Gesamtschuldner) verklagt.

Nur wie man das aufbaut, verrät einem niemand :-s .

Ich finde nicht mal Fallbücher zur ZPO. Mir bleibt wohl nichts anderes übrig, als mal Materialien für's 2. Staatsexamen durchzusehen. Vielleicht findet sich dort was?

Falls sonst noch jemand eine Idee hat, wäre ich für jeden Tipp sehr dankbar :wink2:.


grtz
BuggerT
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