Problem zum Annahmeverzug und Nacherfüllung
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Problem zum Annahmeverzug und Nacherfüllung
Hallo Leute,
ich stolpere hier gerade über ein Problem, wo ich gerade etwas unsicher bin. Vielleicht könnt ihr mir ein Licht zeigen am Ende des Tunnels. Folgender kleiner Sachverhalt:
A bestellt bei B ein Motorrad und vereinbart einen bestimmten Lieferzeitpunkt. B liefert zum vereinbarten Zeitpunkt. A stellt fest, dass Motorrad einen Mangel hat wendet sich an B und verlangt Nacherfüllung. B sagt zu, dass neues Motorrad noch am gleichen Tag geliefert wird. als B liefern will, ist A aber nicht zu Hause. B warte einen Zeitraum und fährt nach Hause. Auf dem Weg nach Hause gehen beide Motorräder (das defekte hat er von A mitgenommen und das neue) unverschuldet von B kaputt. (Totalschaden)
Nun bin ich mir nicht sicher, wie es mit dem Annahmeverzug bei der Nacherfüllung aussieht? Am Ende will A dann weder das erste noch das zweite Motorrad bezahlen.
Wie würdet ihr da vorgehen?
ich stolpere hier gerade über ein Problem, wo ich gerade etwas unsicher bin. Vielleicht könnt ihr mir ein Licht zeigen am Ende des Tunnels. Folgender kleiner Sachverhalt:
A bestellt bei B ein Motorrad und vereinbart einen bestimmten Lieferzeitpunkt. B liefert zum vereinbarten Zeitpunkt. A stellt fest, dass Motorrad einen Mangel hat wendet sich an B und verlangt Nacherfüllung. B sagt zu, dass neues Motorrad noch am gleichen Tag geliefert wird. als B liefern will, ist A aber nicht zu Hause. B warte einen Zeitraum und fährt nach Hause. Auf dem Weg nach Hause gehen beide Motorräder (das defekte hat er von A mitgenommen und das neue) unverschuldet von B kaputt. (Totalschaden)
Nun bin ich mir nicht sicher, wie es mit dem Annahmeverzug bei der Nacherfüllung aussieht? Am Ende will A dann weder das erste noch das zweite Motorrad bezahlen.
Wie würdet ihr da vorgehen?
Ich würde sagen, die Leistungszeit ist bestimmt (§ 299) und deshalb liegt Gläubigerverzug vor.
Nach § 300 I hat der Schuldner beim Gläubigerverzug nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Übergang der Leistungsgefahr tritt gemäß § 300 II ein. Damit dürfte ein Anspruch aus §§ 437 Nr.3, 280, 283 des A gegen B (Unmöglichkeit der Nacherfüllung) ausscheiden.
Dass das abgeholte Fahrrad kaputtgeht, ist B´s Risiko.
Nach § 300 I hat der Schuldner beim Gläubigerverzug nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Übergang der Leistungsgefahr tritt gemäß § 300 II ein. Damit dürfte ein Anspruch aus §§ 437 Nr.3, 280, 283 des A gegen B (Unmöglichkeit der Nacherfüllung) ausscheiden.
Dass das abgeholte Fahrrad kaputtgeht, ist B´s Risiko.
ich denke, ein Streitpunkt hier ist auch die Diskussion, ob man mit Schlechterfüllung automatisch in Verzug der Leistung kommt. Denn mit "leisten" in 286 ist auch mangelfreie Leistung gemeint. Da für die Leistung auch eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war, ist durchaus vertretbar, dass B durch die Schlechtleistung in Verzug gerät, bei Nacherfüllungsversuch dann Annahmeverzug des A eintritt und man da vertritt, dass dann die Priviligierung aus 300 BGB nicht gelten soll.
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Das halte ich persönlich für schwer vertretbar; wo findet man was zu dieser These??Tanja hat geschrieben:ich denke, ein Streitpunkt hier ist auch die Diskussion, ob man mit Schlechterfüllung automatisch in Verzug der Leistung kommt. Denn mit "leisten" in 286 ist auch mangelfreie Leistung gemeint. Da für die Leistung auch eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war, ist durchaus vertretbar, dass B durch die Schlechtleistung in Verzug gerät, bei Nacherfüllungsversuch dann Annahmeverzug des A eintritt und man da vertritt, dass dann die Priviligierung aus 300 BGB nicht gelten soll.
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
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Annahmeverzug des A eintritt und man da vertritt, dass dann die Priviligierung aus 300 BGB nicht gelten soll.
Der Schuldner würde ja so bis zur Erfüllung unbegrenzt mit der Leistungsgefahr belastet werden ?
und hätte m.E. keine Möglichkeit sich dessen zu entledigen. Das klingt mir einseitig belastend.
M.E. ist ein Hauptargument, das gegen einen Verzug durch Schlechtleistung spricht, die Existenz der §§ 434ff an sich. Denn dadurch soll ja eine ordnugsgemäße Erfüllung gerade nachgeholt werden (Erfüllungstheorie im "neuen" SchuldR!).
Es wäre deshalb etwas sonderbar, für etwas, das das Gesetz in spezielleren Vorschriften -um dem Gläubiger die Erfüllung zu sichern- vorsieht, dem Gläubiger noch einmal eine zusätzliche Vergünstigung zu geben durch den Wegfall der Priveligierung.
Mich würden mal die Argumente der Gegenansicht interessieren.
Es wäre deshalb etwas sonderbar, für etwas, das das Gesetz in spezielleren Vorschriften -um dem Gläubiger die Erfüllung zu sichern- vorsieht, dem Gläubiger noch einmal eine zusätzliche Vergünstigung zu geben durch den Wegfall der Priveligierung.
Mich würden mal die Argumente der Gegenansicht interessieren.
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Sehe ich genauso.Daniel22 hat geschrieben:M.E. ist ein Hauptargument, das gegen einen Verzug durch Schlechtleistung spricht, die Existenz der §§ 434ff an sich. Denn dadurch soll ja eine ordnugsgemäße Erfüllung gerade nachgeholt werden (Erfüllungstheorie im "neuen" SchuldR!).
Es wäre deshalb etwas sonderbar, für etwas, das das Gesetz in spezielleren Vorschriften -um dem Gläubiger die Erfüllung zu sichern- vorsieht, dem Gläubiger noch einmal eine zusätzliche Vergünstigung zu geben durch den Wegfall der Priveligierung.
Hier scheint aber in der Tat ein tiefgreifendes Problem zu liegen hins. der Abgrenzung Schlechtleistung/Verzug, da bei einem Verstoß gegen § 433 I 2 ja auch immer eine "Nichtleistung" bzgl. der Fehlerfreiheit vorliegt, die zu beseitigen der Schuldner verpflichtet ist.
Insofern liegt der Verzugsgedanke m.E. durchaus nicht fern.
Evtl. ließen sich aber aus der unterschiedlichen Funktion des Fristsetzungserfordernisses einerseits ("zweite Andienung") und dem der Mahnung andererseits entsprechende Argumente gegen einen "Verzug durch Schlechtleistung" ableiten i.S.v. Daniel22+ProstG! ?
Grüße, S.
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Also ich halte es für Quatsch, den leistenden Schuldner in Verzug setzen zu wollen. Er weiss uU selbst nichts von einem Mangel. Und dann, wenn der Mangel später entdeckt wird, soll er die ganze Zeit im Verzug gewesen sein?! Das kann schwerlich richtig sein. Nicht umsonst haben sich Begriffe wie "qualitative Verzögerung" u.ä. nicht durchgesetzt...
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naja, da setzten eben zu Anfang Leute wie Lorenz an und sagten, dies sei eben die qualitative Verzögerung. Begründet wurde das mit 433 I 2: Es wurde eben "nicht erfüllt", da die mangelfreie Sache geschuldet ist.Daniel22 hat geschrieben:Oder auch der klare Wortlaut von 286 I: "Leistet der Schuldner (...) nicht...." [und nicht etwa: "oder nicht wie geschuldet"].
Die Ansicht übersieht aber, dass leisten und erfüllen nicht dasselbe ist.
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