Hallo !
Ich schreibe gerade mein erstes Urteil und weiß nicht so recht weiter. Angenommen folgender Fall:
A verklagt zunächst B und C. In der Güteverhandlung nimmt A die Klage gegen C zurück. Der Beklagtenvertreter stellt Kostenantrag. Die Klage gegen B wird abgewiesen.
Inwieweit ist die teilweise Klagerücknahme in der Kostenentscheidung zu berücksichtigen? Kann ich in diesem Fall einfach tenorieren: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Oder ergeben sich da irgendwelche Besonderheiten? Muss ich noch einen Beschluss über die Kosten für C machen?
Wie bringe ich die Klagerücknahme in die Prozessgeschichte des Tatbestandes. Muss die überhaupt noch erwähnt werden?
Und was ist mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit, wenn der Streitwert 2501,00 Euro beträgt. Der Beklagte B kann dann Kosten von 490,1 Euro vollstrecken. Aber was ist mit den Kosten der C, wenn diese durch denselben Anwalt vertreten wurde?
Fragen über Fragen. Bin für jede Hilfe dankbar.
Jens
Klagerücknahme, Kostenantrag und Aufbaufragen
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Re: Klagerücknahme, Kostenantrag und Aufbaufragen
Keine Gewähr
Was ist, wenn beide den gleichen RA haben, will mir gerade nicht einfallen. Aber das macht ja auch die geschäftsstelle.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Müßte reichen.jensen hat geschrieben:Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Vor die Anträge, würde ich jetzt spontan sagen.Wie bringe ich die Klagerücknahme in die Prozessgeschichte des Tatbestandes. Muss die überhaupt noch erwähnt werden?
708 Nr. 11 + 711Und was ist mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit, wenn der Streitwert 2501,00 Euro beträgt. Der Beklagte B kann dann Kosten von 490,1 Euro vollstrecken. Aber was ist mit den Kosten der C, wenn diese durch denselben Anwalt vertreten wurde?
Was ist, wenn beide den gleichen RA haben, will mir gerade nicht einfallen. Aber das macht ja auch die geschäftsstelle.
Es darf in diesem Thread wieder zu einem kollegialen Umgangston zurückgefunden werden.
Die Klagerücknahme muss erwähnt werden, weil Du die Kostenentscheidung (teilweise) mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO begründen musst (Grundsatz: "Kongruenz" von Tatbestand und Entscheidungsgründen). Sie ist deshalb in der Tat in einer "vorgezogenen" Prozessgeschichte, also vor den aktuellen Anträgen, darzustellen:
"Ursprünglich hat der Kläger beantragt, ...
In der ... vom ... hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen,
als ...
Der Kläger beantragt nunmehr, ...".
Rechtshängigkeit der Klage gegen C entfällt rückwirkend mit ihrer Rücknahme (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
In der Kostenentscheidung ist § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht gesondert auszuweisen (Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung). Also auch kein Kostenbeschluss.
Ohne Gewähr...
"Ursprünglich hat der Kläger beantragt, ...
In der ... vom ... hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen,
als ...
Der Kläger beantragt nunmehr, ...".
Rechtshängigkeit der Klage gegen C entfällt rückwirkend mit ihrer Rücknahme (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
In der Kostenentscheidung ist § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht gesondert auszuweisen (Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung). Also auch kein Kostenbeschluss.
Ohne Gewähr...