SE statt der Leistung und Rücktritt.
Moderator: Verwaltung
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SE statt der Leistung und Rücktritt.
§ 325 BGB - Das Recht SE zu verlangen wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
Frage: Wenn der Käufer vom Kaufvertrag zurücktritt sind die Leistungen nach § 346 zurückzugewähren. Schließt sich dann aber der kleine Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 I S.1 Käufer behält mangelhafte SAche und fordert Ersatz des Differenzbetrags) mit dem Rücktritt aus ?
D.h. ist § 325 nur auf den Schadensersatz statt der ganzen LEistung anwendbar oder ist es egal ob SE Ersatz statt der Leistung oder statt der ganzen LEistung gewählt wird ?
Frage: Wenn der Käufer vom Kaufvertrag zurücktritt sind die Leistungen nach § 346 zurückzugewähren. Schließt sich dann aber der kleine Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 I S.1 Käufer behält mangelhafte SAche und fordert Ersatz des Differenzbetrags) mit dem Rücktritt aus ?
D.h. ist § 325 nur auf den Schadensersatz statt der ganzen LEistung anwendbar oder ist es egal ob SE Ersatz statt der Leistung oder statt der ganzen LEistung gewählt wird ?
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Wo ist das Problem? K kauft ein als unfallfrei deklariertes Auto für € 10.000 (Marktwert unfallfrei: 12.000€). Es stellt sich heraus, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Nacherfüllung ist unmöglich; K tritt zurück. Er macht jetzt neben den 10.000€ Kaufpreis noch die 2000€ geltend, die ihm das Geschäft gebracht hätte, wenn V korrekt geleistet hätte.
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
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Kl. SE. wäre es dann m.E., wenn er den Unfallwagen behalten würde und den objektiven Marktwert unfallfrei weniger den MArktwert unfallbedingt verlangen würde.
Erklärt er dann aber auch noch Rücktritt müsste er den Wagen herausgeben, und würde den Kaufpreis ggf. verrechnet mit dem SE den er schon erhalten hat zurückbekommen (§ 346)
das ganze liefe dann m.E. auf einen großen SE hinaus.
Erklärt er dann aber auch noch Rücktritt müsste er den Wagen herausgeben, und würde den Kaufpreis ggf. verrechnet mit dem SE den er schon erhalten hat zurückbekommen (§ 346)
das ganze liefe dann m.E. auf einen großen SE hinaus.
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Okay. Dann aber nochmal diese Überlegung hier:
Verlangt der Käufer SE statt der LEistung (klein); erhält er den Minderwert des KfZ auf den Marktpreis.
MAcht er dann aber den Rücktritt geltend erhält er den Kaufpreis zurück und würde wenn man den SE statt der Leistung, den er schon erhalten hat (=Minderwert des KFZ) besser gestellt werden, als er bei ordentlicher Erfüllung gestanden hätte ?
D.h. man muss beim SE den Rücktritt, bzw. beim Rücktritt den SE mit hineinrechnen ? oder hab ich mich da verrechnet ?
Verlangt der Käufer SE statt der LEistung (klein); erhält er den Minderwert des KfZ auf den Marktpreis.
MAcht er dann aber den Rücktritt geltend erhält er den Kaufpreis zurück und würde wenn man den SE statt der Leistung, den er schon erhalten hat (=Minderwert des KFZ) besser gestellt werden, als er bei ordentlicher Erfüllung gestanden hätte ?
D.h. man muss beim SE den Rücktritt, bzw. beim Rücktritt den SE mit hineinrechnen ? oder hab ich mich da verrechnet ?