Neukauf
Moderator: Verwaltung
Neukauf
Ein Sachmangel iSd § 434 I 1 liegt vor, wenn die Kaufsache nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat.
Liegt den auch bei einem Neukauf sowas vor?
Bei einem Neukauf muss doch nicht extra vereinbart werden, dass der Artikel funktioniert.
im Palandt und Staudinger finde ich dazu nix.
Liegt den auch bei einem Neukauf sowas vor?
Bei einem Neukauf muss doch nicht extra vereinbart werden, dass der Artikel funktioniert.
im Palandt und Staudinger finde ich dazu nix.
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Sonntag 2. Oktober 2005, 23:10, insgesamt 1-mal geändert.
Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit ist es wohl nicht, denn Neukauf ist nicht =Freiheit von Konstruktionsfehlern. Denn "neu" kann die Sache auch mit Konstruktionsfehlern sein. Hier liegt ein Unterschied bspw. zu den Unfallwagen-Fällen.
Deshalb ist es je nach Einzelfall entweder unter § 434 I Nr.1 oder Nr.2 zu subsumieren. Z.B. nach dem Motto: üblicherweise sind neue Sachen ohne Konstruktionsfehler (bei Nr.2).
Deshalb ist es je nach Einzelfall entweder unter § 434 I Nr.1 oder Nr.2 zu subsumieren. Z.B. nach dem Motto: üblicherweise sind neue Sachen ohne Konstruktionsfehler (bei Nr.2).
So schnell würde ich das nicht ablehnen.
Denn: Es ist selbstverständlich vereinbart, dass die Sache, die ich erwerbe, auch funktioniert. Kaufe ich einen Plattenspieler und der schaltet sich immer ab wegen eines Konstruktionsfehlers, so ist schon die fehlende vereinbarte Beschaffenheit einschlägig. Das ist laut unserem Zivilrecht-Prof ein häufiger Fehler. Nur Juristen können diesen fehler machen , denn ein Nichtjurist käme nie auf den Gedanken, Fehlerfreiheit wäre nicht konkludent (!) mitvereinbart.
Denn: Es ist selbstverständlich vereinbart, dass die Sache, die ich erwerbe, auch funktioniert. Kaufe ich einen Plattenspieler und der schaltet sich immer ab wegen eines Konstruktionsfehlers, so ist schon die fehlende vereinbarte Beschaffenheit einschlägig. Das ist laut unserem Zivilrecht-Prof ein häufiger Fehler. Nur Juristen können diesen fehler machen , denn ein Nichtjurist käme nie auf den Gedanken, Fehlerfreiheit wäre nicht konkludent (!) mitvereinbart.
Das hatte ich auch zuerst überlegt, aber gefragt war ja nach der Beschaffenheitsvereinbarung "neu".
Dass "neu" mitbeinhaltet, dass die Sache auch fehlerfrei ist bzw. letzteres konkludent mitvereinbart wurde, ist aber wohl doch besser vertretbar, da gebe ich dir Recht.
Ich habe mir halt die Frage gestellt: Warum hat der Gesetzgeber dann Nr. 2 geschaffen ? (Aber der passt wohl auf andere Fälle doch besser)
Dass "neu" mitbeinhaltet, dass die Sache auch fehlerfrei ist bzw. letzteres konkludent mitvereinbart wurde, ist aber wohl doch besser vertretbar, da gebe ich dir Recht.
Ich habe mir halt die Frage gestellt: Warum hat der Gesetzgeber dann Nr. 2 geschaffen ? (Aber der passt wohl auf andere Fälle doch besser)
Genau das war mein Gedanke.
Wenn eine neue Kaufsache einen Fehler aufweist, der dazu führt, dass die Kaufsache nicht richtig funktioniert, so liegt ein Mangel gem. § 434 I 1, da die Kaufsache nicht die "konkludent" vereinbarte Beschaffenheit hat.
Wenn eine neue Kaufsache einen Fehler aufweist, der dazu führt, dass die Kaufsache nicht richtig funktioniert, so liegt ein Mangel gem. § 434 I 1, da die Kaufsache nicht die "konkludent" vereinbarte Beschaffenheit hat.
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Sonntag 2. Oktober 2005, 23:11, insgesamt 1-mal geändert.
Ich hatte auch einmal in einer BGB-Klausur vertreten, dass ein Konstruktionsfehler bei einer neuen Sache unter die (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung fällt. Mir wurde das als Fehler angestrichen (Nr. 2 wäre richtig gewesen).
Unzweifelhaft kann auch durch konkludentes Handeln die Beschaffenheit einer Sache vereinbart werden. Jedoch erfordert konkludentes Handeln eben auch, dass eine tatsächliche konkrete Vereinbarung getroffen wird, was man aus dem Wort "neu" an sich wohl eher nicht schließen kann.
Ich bin bei der Anwendung der konkludenten Vereinbarung vorsichtig geworden.
Unzweifelhaft kann auch durch konkludentes Handeln die Beschaffenheit einer Sache vereinbart werden. Jedoch erfordert konkludentes Handeln eben auch, dass eine tatsächliche konkrete Vereinbarung getroffen wird, was man aus dem Wort "neu" an sich wohl eher nicht schließen kann.
Ich bin bei der Anwendung der konkludenten Vereinbarung vorsichtig geworden.
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Im Zweifel immer auf Nr. 2 abstellen. Damit bist du auf der sicheren Seite.Poseidon hat geschrieben:Hmmm...Also wäre es besser, einen solchen Mangel unter § 434 I 2 Nr. 2 zu subsumieren?
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
Unser BGB-Pro hätte Nr. 2 als Fehler angestrichen und 1 angenommenWinkeladvokat hat geschrieben:Ich hatte auch einmal in einer BGB-Klausur vertreten, dass ein Konstruktionsfehler bei einer neuen Sache unter die (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung fällt. Mir wurde das als Fehler angestrichen (Nr. 2 wäre richtig gewesen).
Nein!JM hat geschrieben: Es ist selbstverständlich vereinbart, dass die Sache, die ich erwerbe, auch funktioniert. Kaufe ich einen Plattenspieler und der schaltet sich immer ab wegen eines Konstruktionsfehlers, so ist schon die fehlende vereinbarte Beschaffenheit einschlägig.
Denn sonst würden § 434 I 2 Nr. 1 und 2 nahezu keinen Anwendungsbereich haben. Wenn du einfach nur in den Laden gehst und einen Plattenspieler kaufst, vereinbarst du keine Beschaffenheit; auch nicht konkludent. In solchen Fällen ist dann § 434 I 2 Nr. 1 und 2 einschlägig.
- Baron
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das sehe ich genauso so. für mich ist es auch eindeutig 434 I 2Denn sonst würden § 434 I 2 Nr. 1 und 2 nahezu keinen Anwendungsbereich haben. Wenn du einfach nur in den Laden gehst und einen Plattenspieler kaufst, vereinbarst du keine Beschaffenheit; auch nicht konkludent. In solchen Fällen ist dann § 434 I 2 Nr. 1 und 2 einschlägig.
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